@end4win: Leider kann man sich auf Vermutungen nicht verlassen. Bisher gibt es noch keine Deckelung für einen Streitwert, der die Herausgabe der Nutzerdaten für die Durchsetzung geistigen Eigentums regelt. Insofern _kann_ auch ein einzelnes Lied schon dazu führen, dass Firmen wie die proMedia GmbH, die ihr Geld mit Abmahnungen von P2P-Nutzern verdienen, Zugang zu den Nutzerdaten erfolgreich einfordern können. Bisher wurden aber 97% der Klagen gegen P2P-Nutzer eingestellt. Es bleibt sogar zu hoffen, dass zukünftig Gerichte die Entscheidung des LG Saarbrücken bezüglich der Herausgabe von Nutzerdaten (Az.: 5 (3) Qs 349/07) als Referenz nutzen. Dort heisst es:
Zitat:
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Allein aus dem Umstand, dass eine bestimmte IP-Nummer einer bestimmten Person zugeordnet werden kann, folgt noch nicht, dass diese Person auch zu der angegebenen Tatzeit über den genannten Anschluss die vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen begangen hat, so dass diesbezüglich nicht ohne weiteres ein hinreichender Tatverdacht bejaht werden kann.
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Mit dieser Begründung läuft nämlich ziemlich jede Freigabe von Nutzerdaten gegen die Wand.