Gedeckelt wurde was der abmahnende Anwalt für seine Arbeit verlangen darf.
dir gegenüber hat der Anwalt sowieso kein Recht auf Kostenerstattung.
Er kann es von dir nur im Namen seines Mandanten fordern.
Zitat:
§ 97a Abs.2 UrhG:
Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher
Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach
gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des
geschäftlichen Verkehrs auf 100,00 Euro.
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Nur bei einem Streitwert von 10000 ? pro Titel ist man schnell nicht mehr im Bereich
einer unerheblichen Rechtsverletzung.
Nicht gedeckelt ist was der Urheber als Vergleichssumme fordern darf.
Aber die ist ja verhandelbar, wenn es darauf ankommt vor Gericht und dann muss
dir der Verstoss erst einmal nachgewiesen werden, ob die Beweise rechtmässig
erlangt wurden ......
Auch der Streitwert wird dann vom Gericht festgelegt. Aber das soll dir dein Anwalt
erklären den solltest du dir dann leisten.
Deshalb kommt man ja mit der modifizierten Unterlassungserklärung auch oft gut raus
(wobei man dies erst nach drei Jahren Verjährungsfrist sagen kann),
weil sie eventuell zuwenig gegen dich in der Hand haben um noch auf ihre Kosten
zu kommen.
Gruss