Hackerboard WikiHaboBlog

[HaBo]

 
News & Ankündigungen Aktuelle News rund ums Netz - recherchiert von unseren Usern, sowie offizielles vom Team und Ankündigungen der Moderatoren findet ihr hier.

BVG Zur Strafbarkeit nach § 202c StGB

Diskussion: BVG Zur Strafbarkeit nach § 202c StGB im Forum News & Ankündigungen, in der Kategorie Allgemeines; Da haben sich doch einige mal wieder ganz umsonst aufgeregt. Zitat: 1. Schon nach dem Wortlaut des § 202c StGB ...

Antwort
Alt 23.06.09, 15:43   #1 (permalink)
Member of Honour
 
Registriert seit: 07.12.04
end4win hat die Renommee-Anzeige deaktiviert
Likes: 228
Standard BVG Zur Strafbarkeit nach § 202c StGB


Da haben sich doch einige mal wieder ganz umsonst aufgeregt.

Zitat:
1. Schon nach dem Wortlaut des § 202c StGB ist nicht ausreichend, dass
ein Programm - wie das für so genannte dual use tools gilt - für die Begehung der
genannten Computerstraftaten lediglich geeignet oder auch besonders geeignet
ist. Bei Programmen, deren funktionaler Zweck nicht eindeutig kriminell ist und die
erst durch ihre Anwendung zu einem Tatwerkzeug eines Kriminellen oder aber zu
einem legitimen Werkzeug würden - so genannten dual use tools - sei bereits der
objektive Tatbestand des § 202c StGB nicht erfüllt (vgl. BTDrucks 16/3656, S.18 f.).
Die bloße Eignung von Software zur Begehung von Computerstraftaten ist nicht
ausreichend, so dass auch solche Programme aus dem Tatbestand herausfallen,
die lediglich zur Begehung von Computerstraftaten missbraucht werden können.

2. Bei Schadsoftware kann zwar angesichts deren Herkunft und Vertriebsweise
durchaus angenommen werden, dass sie gerade zum Zweck der Begehung
rechtswidriger Taten entwickelt wurde und über Eigenschaften verfügt, in denen
sich die von § 202c StGB geforderte Zweckbestimmung manifestiert. Insoweit
scheitert eine mögliche Strafbarkeit nach § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB (gegebenenfalls
in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Var. 2, § 25 Abs. 2, § 26 oder § 27 StGB) im
vorliegenden Fall jedoch jedenfalls an dem subjektiven Merkmal der Vorbereitung
einer Computerstraftat (wird ausgeführt).

3. Zu einem legalen Zweck dürfen nach dem eindeutigen Wortlaut des § 202c Abs.
1 Nr. 2 StGB jedoch grundsätzlich auch Schadprogramme, deren objektiver Zweck
in der Begehung von Computerstraftaten liegt, beschafft oder weitergegeben
werden - und zwar auch dann, wenn aufgrund der Herkunft der Programme, etwa
aus zweifelhaften Internetforen, der Verdacht nahe liegt, dass andere Nutzer der
gleichen Quelle keine lauteren Absichten verfolgen. Sofern dabei Risiken einer
strafrechtlichen Verfolgung gesehen werden, können diese Risiken unter anderem
durch eine umfassende Dokumentation der Verfahrensabläufe und der erteilten
Bewilligung des Auftraggebers für sein Tätigwerden weiter verringert werden.

4. Beim Einsatz objektiv unter § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB fallender Programme zu
erlaubten Zwecken kann sich ein Strafbarkeitsrisiko ergeben, sobald die
betreffenden Programme durch Verkauf, Überlassung, Verbreitung oder
anderweitig auch Personen zugänglich gemacht werden, von deren
Vertrauenswürdigkeit nicht ausgegangen werden kann. Hier macht sich auch ein
Akteur, dessen eigentliche Absicht in einer legalen Verwendung des Programms
liegt, dann strafbar, wenn er gleichwohl damit rechnet und es auch billigend in Kauf
nimmt, dass die Person oder die Personen, die durch seine Handlung Zugang zu
dem Programm erhalten, dieses zumindest unter anderem zu rechtswidrigen
Zwecken einsetzen.
Der ganze Artikel
http://www.jurpc.de/rechtspr/20090125.htm

Da wir alle zu den guten Jungs und Mädels gehören.
Dürfen wir also besitzen oder schreiben was was wir wollen, nur beim verteilen
sollte man vorsichtig sein.

Gruss
__________________
Die deutsche Rechtschreibung ist Freeware, daher darf man sie kostenlos nutzen.
Allerdings ist sie nicht Open Source, dies bedeutet man darf sie nicht verändern oder in veränderter Form
veröffentlichen.
end4win ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 23.06.09, 16:47   #2 (permalink)
 
Benutzerbild von CrAc
 
Registriert seit: 07.02.09
CrAc Leistung: Facit NTK
CrAc eine Nachricht über ICQ schicken
Likes: 0
Standard

Yeah, ich rieche eine Grauzone!!!!11elf

Ich könnte ja theoretisch einen Polymorphen Virus schreiben, der dann irgendwann "ausversehen" zum overwriter wird, und auf andere PC's übergreift.....
Er war halt mal gut......irgendwann xD

Ne, spaß, als ob ich sowas machen würde......o0

Aber die Formulierung gefällt, ich muss aber gestehen, ich halte bzw. würde mich da nicht dran halten.
Irgendwo in meinem unterbewusstsein kann ich mich erinnern das es sowas gab, aber meinen alltag hat es eben nicht beeinflusst...

Also ein sinnloses Gesetz imo.....

cu
CrAc ist offline   Mit Zitat antworten
   
HaBOT
 

Werbung ist gerade online    
Alt 23.06.09, 18:14   #3 (permalink)
Member of Honour
 
Benutzerbild von +++ATH0
 
Registriert seit: 02.04.05
+++ATH0 Leistung: K 6-3+++ATH0 Leistung: K 6-3+++ATH0 Leistung: K 6-3
Likes: 64
Standard

Dürfte ich ein Rootkit oder Zombie-Bot als Sourcecode veröffentlichen?
+++ATH0 ist gerade online   Mit Zitat antworten
Alt 23.06.09, 18:39   #4 (permalink)
.doc
Guest
 
Likes:
Standard

Zitat:
Original von +++ATH0
Dürfte ich ein Rootkit oder Zombie-Bot als Sourcecode veröffentlichen?
Ein Restrisiko bleibt bei der Verbreitung immer. Zumindest verstehe ich so die Punkte 3 und 4, welche eine Strafbarkeit nicht ausschliessen, jedoch auch nicht explizit damit drohen. Die Frage, in welchem Zusammenhang du den SourceCode veröffentlichst, ist hierbei die entscheidende. Damit wird z.b. Forschungsarbeiten oder Programmen von Firmen jegliche Schuld an deren Ausnutzung entzogen. Willst du nun selbst den Sourecode deines Rootkits veröffentlichen musst du einen Schutz ("download nur auf Anfrage/nach Anmeldung/...") einbauen, sodass wiederum von einer "friedlichen" Entwicklung und Verbreitung des Programms ausgegangen werden kann.
  Mit Zitat antworten
Antwort
   

Werbung ist gerade online    

[HaBo] » Allgemeines » News & Ankündigungen » BVG Zur Strafbarkeit nach § 202c StGB
Themen-Optionen
Ansicht

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks sind aus
Pingbacks sind aus
Refbacks sind aus


Ähnliche Themen
Thema Autor Forum Antworten Letzter Beitrag
Stellungnahme des CCC zum §202 StGB dutchman2006 (In)security allgemein 1 23.07.08 21:54
§202c und Tutorials zerohaxxor Off topic-Zone 10 09.02.08 12:34
Strafbarkeit von Äusserungen in Foren Pokerface News & Ankündigungen 19 02.02.07 12:44
Strafbarkeit Janus (In)security allgemein 22 24.08.06 16:33
Laufwerke nach nach SP1 für win2k nicht mehr erkannt SabreWulf2002 Windows 13 20.11.02 11:12


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61