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§202c und Tutorials

Diskussion: §202c und Tutorials im Forum Off topic-Zone, in der Kategorie Sonstiges; Anzeige Also jeder weis das der §202c das verteilen von hackertools verbietet. Aber was ist mit tutorials sind diese durch ...

Antwort
Alt 07.02.08, 19:17   #1 (permalink)
 
Registriert seit: 05.02.08
zerohaxxor Leistung: Facit NTK
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Standard §202c und Tutorials

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Also jeder weis das der §202c das verteilen von hackertools verbietet.

Aber was ist mit tutorials sind diese durch den § auch verboten den das geht nciht aus dem txtes des § deutlich hervor ?

zerohaxxor ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 07.02.08, 21:13   #2 (permalink)
Senior Member
 
Registriert seit: 18.05.04
ghostdog Leistung: Facit NTK
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Da fragste lieber nen Anwalt bevor du dich mit spekulativem Halbwissen in die **** reitest.
ghostdog ist offline   Mit Zitat antworten
   
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Alt 08.02.08, 22:16   #3 (permalink)
 
Registriert seit: 20.12.07
TS4Hb Leistung: Facit NTK
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Dann fange ich mal mit dem \\\"spekulativem Halbwissen\\\" an *smile*

Im Gesetz ei???¸t es ja ausdr??Â?cklich, das Hackertools verboten sind von erkl??¤rungen ist da nicht die Rede. Die gehen vieleicht (hab ich mal in ner Zeitschrift gelesen) als erkl??¤rung durch, die Leute aufkl??¤rt und somit sch??Â?tzt :-)

Aber gut is das wahrscheinlich auch nicht f??Â?r dich -> frag nen Fachmann :-)

TS4Hb
TS4Hb ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 08.02.08, 22:42   #4 (permalink)
 
Registriert seit: 25.07.07
BigDevil Leistung: Facit NTK
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Ich denke nicht das Tutorials verboten sind. In so eine Fall müsste man ja auch Amazon bestrafen, weil sie jede menge Bücher mit Hacker oder Hacking im Namen verkaufen. In denen stehen ja auch Anleitungen zum Benutzen von Trojanern usw. drin.
BigDevil ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 08.02.08, 22:50   #5 (permalink)
 
Registriert seit: 15.09.06
Banur Leistung: Facit NTK
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Huch was ist mit deiner Schrift passiert TS4Hb ?

@ Topic: Müsste eigentlich unter Erziehung und Bildung fallen und daher frei sein. war zumindest bei den alten anarchist cookbook files so. Die hatten den Vermerk "For educational purpose only" am Anfang.
Aber genaues kann dir sicherlich nur ein Rechtsgelehrter sagen.
Banur ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 08.02.08, 23:16   #6 (permalink)
 
Registriert seit: 13.12.07
vv4yn3 Leistung: Facit NTK
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Man sollte sehr genau aufpassen, denn es kann durchaus sein, dass aus dem Gesetz etwas für den Fachmann doch deutlich hervorgeht, was du nicht erkennst, also auf jedenfall einen Fachmann fragen.

Nach meinem Halbwissen gehe ich aber davon aus, dass du mit einem Tutorial doch in den Bereich der Illegalität kommst, aber ich muss zugeben, dass ich den Text des Gesetzes nicht kenne und deshalb da nichts genaues sagen kann, aber soweit ich gehört habe, ist es zum Beispiel auch verboten jemandem Anleitungen zu geben, um illegale Waffen zu bauen, ich denke, dass das hier in die gleiche Richtung geht.

Aber um sicher zugehen frag einen Fachmann, wenn du das tust wäre es auch nett wenn du dann mal das Ergebnis posten könntest.
vv4yn3 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 08.02.08, 23:23   #7 (permalink)
sw33tlull4by
Guest
 
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Wissen und bildung ist laut Grundgesetz geschuetzt als straffrei.
Nichts destotroz heisst es ja nicht umsonst,das du zeitlebens dafuer verantwortlich bist was du dir zueigen gemacht hast.
Zu den s.g. Hackertools(geiler Name oder?*sig*):
Du darfst einen Scanner besitzen exploits schreiben etc, aber du darfst sie nie einsetzen,
d.h. der Besitz ist nicht strafbar aber das Einsetzen, ergo, hauen die dir dann nicht nur einen auf den Sack wenn du dir auf dem Bildschirm mal ebenkurz den Inhalt des PC´s am anderen Ende der Verbindugn anschaust(war bis vor ein paar jahre auch noch straffrei(es sei den du machtest eine Kopie, oder warst auf Privatrechnern(mittlerweilse gott sei dank nicht mehr so), sondern auch noch weil du diese s.g. Hackertools(ich lach mich tot) besitzt.
mfg

sw33t
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Alt 09.02.08, 10:11   #8 (permalink)
 
Registriert seit: 13.12.07
vv4yn3 Leistung: Facit NTK
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Ich hab ja geschrieben nahc meinem Halbwissen, aber ich kann mir nur schwer vorstellen, dass man alles schreiben darf was man möchte, nur weil man "Ausschließlich für Bildungszwecke" draufschreibt.

Das heißt der Besitz ist erlaubt solange du sie nicht einsetzt, aber sobald du sie einmal eingesetzt hast ist der Besitz verboten?
Du schreibst nämlich erst der Besitz ist nicht strafbar, aber dann schreibst du dass du auch Ärger für den Besitz bekommst.
vv4yn3 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 09.02.08, 12:13   #9 (permalink)
fetzer
Guest
 
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Zitat:
(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet[...]
Wort-wörtlich: Der Besitz, die Benutzung, die Herstellung und die Verbreitung sind nur illegal, sofern du böse Absichten damit hast, also Daten,"die nicht für ihn[dich] bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind" , ausspähst oder sie abfängst

Wie das Gesetz vom Gericht interpretiert wird ist eine andere Frage und kann dir nur ein Anwalt oder ein Richter sagen. Dieses Thema wurde aber auch schon ausführlich hier diskutiert.

Beim Thema Texte kann ich auch nur raten. Meiner Meinung nach steht hier u.a. der Tatbestand der Mithilfe (StGB, §27, [1]) und der Verbreitung von verbotenen Computerprogrammen zur Diskussion, sofern eine oben genannte Straftat besteht (StGB, §202c, [2]). Ganz sicher sein kannst du dir also nie. Und genau das macht das Gesetz so schwer zu verstehen und zu interpretieren.
Jedoch wag ich zu bezweifeln, dass du auf Grund eines einfachen Textes verurteilt werden kannst, falls du beim Verfassen offensichtlich keine "bösen Gedanken" hattest, bzw. mit deiner Anleitung gegen StGB, §111 ("Öffentliche Aufforderung zu Straftaten", [3]) oder StGB, §130a ("Anleitung zu Straftaten", [4]) verstößt.

Aber wie andere schon gesagt haben: Frag in dieser Sicht lieber einen Anwalt, das hier sind alles nur Interpretationen von Leuten, die es selbst nicht genau wissen und dir nur mit Halbwissen aushelfen können. Persönlich hab ich im StGB auch nicht mehr dazu gefunden, andere Gesetzbücher hab ich mir jedoch nicht angeschaut, da könntest ja selbst nochmal recherchieren.

[1] http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__27.html
[2] http://bundesrecht.juris.de/stgb/__202c.html
[3] http://bundesrecht.juris.de/stgb/__111.html
[4] http://bundesrecht.juris.de/stgb/ind...1BJNE059002307
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Alt 09.02.08, 12:25   #10 (permalink)
 
Registriert seit: 20.12.07
TS4Hb Leistung: Facit NTK
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@banur
Sobald ich Sonderzeichen benutze, ist der Text hin. Habe anfangs gehofft, nur bei mir w??rde das so ausehen.

Vielleicht schreibst du einfach vor das Turial einen auszug aus dem StGb? Das machen viele so. Dann informierst du die Leute ja, bevor sie sich das Wissen angeeignet haben. Wenn sie es dann doch tuen, sind sie selber schuld.

Andererseits, kauft dir wahrscheinlich niemand ab, dass du ein Thead schreibst, den niemand lesen soll...

TS4Hb
TS4Hb ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 09.02.08, 12:34   #11 (permalink)
 
Registriert seit: 09.01.05
Imrahil Leistung: Facit NTK
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Naja, es geht ja darum eine Absicht festzustellen bei dem Paragraphen, dann schreib deine Absicht drüber:
"Der nachfolgende Text darf nicht zur Vorbereitung oder Durchführung von Straftaten oder Delikten jedweder Art benutzt werden.
Er dient zur Verdeutlichung von Techniken die zu Angriffszwecken missbraucht werden können und soll einen besseren Schutz vor denselben ermöglichen."
Dann wirst du dich vieleicht nur noch mit einem Richter streiten müssen ob das nun wirklich deine Absicht ist oder ob du das nur sagst, denn was du denkst und willst weiss schliesslich nur der Richter wirklich (Ich liebe das Deutsche Rechtssystem )
Imrahil
Imrahil ist offline   Mit Zitat antworten
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