Datenschutz

Hallo,
ich poste hier sicher im falschem Bereich, aber hab nichts besseres gefunden- sry. Hoffe trotzdem, dass mir hier jemand helfen kann.

Folgende Problem:
Ich habe mich in einer medizinischen Einrichtung per Mail um eine Anstellung beworben.
Dummerweise liegen auf deren Servern jetzt meine medizinischen Befunde und meine Bewerbung.

Paragraph 5 Datenschutzgesetz- ich kann meine Daten löschen bzw.
verschlüsseln lassen.
Jetzt frage ich mich, in welchem Umfang das möglich ist.
zB:
-Diagnose 1- 5 raus
-Krankheit 6 auf dem Server belassen.
-Bewerbung löschen.

Wie müsste ich vorgehen. wenn das in diesem Umfang möglich wäre?
Und die Preisfrage- wird das auch wirklich in diesem Umfang realisiert?
Ich habe da so meine Zweifel.
 
Das BDSG gibt dir zwar die Möglichkeit darüber zu bestimmen wer deine Daten nutzen darf und wie, aber es gibt ein paar Einschränkungen. Zuerstmal kannst du bereits ausgehändigte Daten nicht nur teilweise löschen lassen. Der Aufwand für deinen Löschantrag muss nämlich verhältnismäßig sein. Das ist er nicht, wenn erst einzelne Daten aus deinem Datensatz extrahiert werden müssen. Allerdings werden medizinische und personaltechnische Unterlagen getrennt verwaltet. Auch dies ist in entsprechenden Gesetzen geregelt. Das heißt unter anderem, dass du einerseits deine Bewerbungsunterlagen unabhängig von den medizinischen Unterlagen löschen lassen kannst und andererseits, dass deine medizinischen Daten nicht bei der Bewerbung zu Rate gezogen werden dürfen.

Weiterhin gibt es Einschränkungen bezüglich der medizinischen und wissenschaftlichen Nutzung. Diese ist nämlich per se erstmal gestattet, solange deine Persönlichkeitsrechte dadurch nicht beeinflusst werden. Daher kannst du Krankenakten oder Teile davon nicht einfach mal löschen lassen.
 
Wohl eher §35 BDSG:
§ 35 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten

[...]
(2) Personenbezogene Daten können außer in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 jederzeit gelöscht werden. Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn

  1. ihre Speicherung unzulässig ist,
  2. es sich um Daten über die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit, Sexualleben, strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten handelt und ihre Richtigkeit von der verantwortlichen Stelle nicht bewiesen werden kann,
  3. sie für eigene Zwecke verarbeitet werden, sobald ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich ist, oder
  4. sie geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung verarbeitet werden und eine Prüfung jeweils am Ende des vierten, soweit es sich um Daten über erledigte Sachverhalte handelt und der Betroffene der Löschung nicht widerspricht, am Ende des dritten Kalenderjahres beginnend mit dem Kalenderjahr, das der erstmaligen Speicherung folgt, ergibt, dass eine längerwährende Speicherung nicht erforderlich ist.
Personenbezogene Daten, die auf der Grundlage von § 28a Abs. 2 Satz 1 oder § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 gespeichert werden, sind nach Beendigung des Vertrages auch zu löschen, wenn der Betroffene dies verlangt.
(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit

  1. im Fall des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 3 einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen,
  2. Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, oder
  3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.

Quelle: 35 BDSG, bzw. BDSG - Einzelnorm

Im Falle von Krankenakten gibt es diverse Aufbewahrungsfristen, an die sich die Krankenhäuser und Arztpraxen zu halten haben (siehe Absatz 3, Nr. 1). Deine Bewerbung dürftest du dagegen problemlos löschen lassen können, indem du schlicht die Nutzung untersagst (und damit die Rechtsgrundlage entziehst -> Absatz 2, Nr. 1 tritt in Kraft).
 
In dem Fall spielen auch noch § 28 Abs. 2+3 BDSG, die Berufsordnungen für Ärzte des jeweiligen Bundeslandes, Regelungen der Bundesärztekammer usw. eine Rolle. Man kann Datenschutz leider nicht immer nur am BDSG festmachen. Dann würde das ja jeder verstehen und man bräuchte keine Anwälte mehr. ;) Man kann z.B. Krankenakten in Abhängigkeit von ihrem Inhalt durchaus den Ärzten entziehen, wenn man selbst für deren sachgerechte Aufbewahrung haftet. Und so gibt es noch diverse andere Schlupflöcher.
 
Zurück
Oben