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Monitoring
Das so genannte "Monitoring" ermöglicht es der Lehrkraft, sich in das Monitorbild,
welches eine bestimmte Schülerin oder ein bestimmter Schüler betrachtet,"einzuschalten".
Vom Aufbau ist dieses Überwachungssystem mit den Sprachlaboratorien vergleichbar.
Gegen die Zulässigkeit des Einsatzes im Unterricht - auch ohne Einwilligung der Eltern
- bestehen daher in bestimmten Grenzen keine Bedenken, sofern die Schülerinnen und Schüler
über die Kontrollen informiert sind und es sich um eine Echtzeitkontrolle handelt, mit der keine Aufzeichnung einher geht.
Sofern keine Speicherung erfolgt, unterscheidet sich die elektronische Überwachung im Hinblick auf
die Eingriffsintensität nicht wesentlich von dem unstreitig zulässigen Gang durch die Reihen.
Grenzen der Kontrolle
Grenzen setzt dieser Form der Überwachung im Unterricht wie auch außerhalb
insbesondere das grundgesetzlich garantierte Post- und Fernmeldegeheimnis,
welches einen Einblick in die private E-Mail-Korrespondenz verbietet. Außerdem
sind bei der Kontrolle des Internetverhaltens der Schülerinnen und Schüler auch
die datenschutzrechtlichen Vorschriften des Telemediengesetzes (TMG) sowie
unter Umständen auch des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) beziehungsweise
der entsprechenden Landesdatenschutzgesetze (LDSG-Bundesland) zu beachten.
Nach diesen Vorschriften ist die Überwachung und Speicherung der bei der
Nutzung des Internets durch die Schülerinnen und Schüler entstandenen Daten
nur unter bestimmten Umständen zulässig. Kann nicht ausgeschlossen werden,
dass durch die Kontrolle diese rechtlich geschützten Bereiche verletzt werden, ist
die visuelle Kontrolle unter Zuhilfenahme solcher Systeme ausgeschlossen.
In jedem Falle sind die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten
über die Installation der technischen Aufsichtsinstrumente (Filter,
Videoüberwachung sowie die Kontrolle des Nutzungsverhaltens) vorab zu
informieren. Eine über die reine Information der Betroffenen hinausgehende
Einwilligung ist nur in bestimmten Fällen erforderlich, sollte aber, um spätere
Missverständnisse zu vermeiden, nach Möglichkeit bereits im Vorfeld der
Überwachungsmaßnahme möglichst in schriftlicher Form eingeholt werden.
Original von csde_rats
Alle Schüler haben ein eigenes eMail Postfach, sowie ein Verzeichnis für ihre Daten.
Original von friday0D
Original von csde_rats
Alle Schüler haben ein eigenes eMail Postfach, sowie ein Verzeichnis für ihre Daten.
Auch im Unterricht darf keine Fernwartung ohne Einwillgung durchgeführt werden, da kein Gesetzt existiert, welches verbietet emails im Unterricht zu lesen.
Artikel 10 Grundgesetz
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.