WLan Zugriff Via Handy Stasi 2.0 ^^

Hallo Leute,

Hab da mal Eine Frage , vieleicht kann mir jemand Helfen oder hat Tipps .

Ich habe Einen Wlan Router - KD / Clon ( CH6640E )

Dazu Steht folgende Frage ,

Habe ich die Möglichkeit z.b für einen Nachbar sein Smartphone Gezielt einen Zugriff zu gestatten, so dass dieser das Wlan Nutzen Könnte - Also Das Ich Nur Für ihn den Zugang freischalte?

Oder Müsste Das Per Passwort vom Wlan Router Laufen?

Besteht die Möglichkeit ein Verlauf bzw.Protokoll aufzuzeichnen, welche Websites Er besuchen würde?

Hat Jemand andere Ideen Dazu oder erstmal Fragen?

Dumme Kommentare Sind nicht erwünscht :)


Die Legalität ist Stark an den Grenzen, Es ist ein Beispiel und soll keinerlei Dummes Zeug für Nachahmer darstellen.

Ich Danke schonmal an die die mir diesbezüglich weiter helfen können.

MfG
 
Die beste Möglichkeit wäre vermutlich ein Router, der virtuelle Accesspoints unterstützt. Keine Ahnung, ob dein Router das unterstützt. Da könntest du ein WLAN ausschließlich für den Nachbarn einrichten. Dennoch wärst du verpflichtet ihn explizit auf das Aufzeichnen seiner Verbindungen hinzuweisen.
 
mhh

Also Es ist Rechtlich gesehen Klar, dass wenn es soweit kommt und mitgeschnitten wird er darauf hingewiesen werden muss...

Ich hatte nun einige Jahre nichts Mit PC´s zu tun, und bin absolut raus aus dem Ganzen.

Für mich wäre Wichtig, mitzuschneiden welche websites besucht werden, über voip o.ä sollen ja auch telefonate abgehört werden können..

Im Prinzip brauche ich eine einfache anleitung, die mit meinem Router Kompatibel wäre.
 
Das Lesen des Handbuchs deines Routers werde ich dir nicht abnehmen. Dort sollte aber drin stehen ob das Ding virtuelle APs und halbwegs brauchbares Logging unterstützt. Wenn nicht, kannst du den Plan eh vergessen und kannst ihm höchstens das PW zu deinem WLAN geben.
 
Das Lesen des Handbuchs deines Routers werde ich dir nicht abnehmen. Dort sollte aber drin stehen ob das Ding virtuelle APs und halbwegs brauchbares Logging unterstützt. Wenn nicht, kannst du den Plan eh vergessen und kannst ihm höchstens das PW zu deinem WLAN geben.


Ehm...Habe Kein Handbuch, der Techniker Kam, Schloß An, Verschwand...
 
Moin

Ich geb mal ein paar Stichworte:
- Verbot der Speicherung personenbezogender Daten
- Prinzip der Datensparsamkeit
- Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Überwachung (allgemein) ist in DE grundsätzlich nicht erlaubt.
Du musst eine gesetzliche Ausnahmeregelung finden, damit Du das trotzdem machen darfst.

Sentrax
 
Da irrst du gewaltig.
Du musst nur die Spielregeln bekannt geben und das Ganze darf nicht unverhältnismäßig sein
oder die Ergebnisse der Überwachung für unlautere Zwecke, z.B. Erpressung,
genutzt werden.
Ansonsten gibt es kein Gesetz gegen vereinbarte Überwachung.

Gruss
 
Punkt 1 und 2: Das BDSG gilt nicht für "persönliche oder familiäre Tätigkeiten" und ist damit hier nicht anwendbar.
Punkt 3: Dieses Recht gibt es bislang nur in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nicht aber in schriftlicher Form. Darüber hinaus könnte man argumentieren, dass der Nachbar durch die Zustimmung bzw. Nutzung unter Kenntnis der Überwachung sein Recht auf Informationelle Selbstbestimmung sachgemäß ausübt.

Wo steht denn, dass "Überwachung" grundsätzlich nicht erlaubt ist?
 
Moin
Punkt 1 und 2: Das BDSG gilt nicht für "persönliche oder familiäre Tätigkeiten" und ist damit hier nicht anwendbar.
Die Bereitstellung eines Internetzuganges für einen Nachbarn fällt weder unter persönlich (nur mich betreffend) noch familiär. Das BDSG findet also sehr wohl Anwendung.

Wo steht denn, dass "Überwachung" grundsätzlich nicht erlaubt ist?

BDSG
§ 3a Datenvermeidung und Datensparsamkeit
§ 4 Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung

Da mittlerweile regelmäßig keine analoge Überwachung mehr mehr stattfindet, ist das BDSG auf alle Arten der modernen Überwachung anwendbar (Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen).


StGB
§ 202a - Ausspähen von Daten
§ 202b - Abfangen von Daten
§ 202c - Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
§ 206 - Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses

Denn spätestens mit der schriftlichen Einwilligung in die Speicherung der Daten (nach BDSG) kann man von einer geschäftsmäßigen Erbringung ausgehen.


Sentrax
 
Moin

Das heisst nur, das es überhaupt möglich ist die Daten zu erheben, wenn der Betroffene eingewilligt hat (nicht "darüber informiert wurde", wie der TE das geschrieben hat).

Die anderen Rechtsvorschriften müssen trotzdem noch befolgt werden.
Und §3a kommt nun mal vor dem §4. Und danach darf eben nicht pauschal (anlasslos) protokolliert werden.

Sentrax
 
Glaub mir, die Reihenfolge spielt bei Gesetzen eher eine untergeordnete Rolle. Sonst wäre Mord (§ 211 STGB) weniger schlimm als falsche Verdächtigung (§ 164 STGB).

Aber nehmen wir halt deinen 3a...

Insbesondere sind personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Verwendungszweck möglich ist und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

Wenn der TE sicherstellen will, dass keine illegalen Downloads über sein WLAN getätigt werden, weil er dafür die Haftung trägt, dann steht die Anonymisierung der erhobenen Daten in keinem Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck und die Datenspeicherung ist dafür notwendig. Weiterhin findet keine anlasslose Speicherung statt (schliesslich geht es um den Schutz des TE vor Abmahnungen für Dinge, die er nicht getan hat) und sie findet mit Einwilligung des Betroffenen statt, sobald dieser über die Speicherung der Verbindungsdaten informiert wurde, das WLAN aber dennoch nutzt. Sowas nennt man implizite Einwilligung.

Allerdings wurde hier auch bereits mal auf den Scope des BDSG hingewiesen. Und dazu solltest du dir mal §1 BDSG (Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes) anschauen. Dort wirst du keine natürlichen Personen (d.h. Privatpersonen) vorfinden, sondern nur juristische Personen (Unternehmen, Körperschaften, öffentliche Stellen etc.). Im Fall dieses Threads würden viel eher Vertragsrecht (weil mündlich geschlossene Vereinbarung zwischen TE und seinem Nachbarn) sowie das STGB Anwendung finden, mit anderen Worten: Privatrecht. Denn diese beziehen sich auf natürliche Personen. Das BDSG ist nämlich dazu da die (Persönlichkeits)Rechte natürlicher Personen vor dem Zugriff juristischer Personen zu schützen.
 
Moin

... Weiterhin findet keine anlasslose Speicherung statt (schliesslich geht es um den Schutz des TE vor Abmahnungen für Dinge, die er nicht getan hat) ...
Anlasslos, da der Nachbar offensichtlich noch keinen Anlass gegeben hat, das der TE davon ausgehen muss, das der Nachbar eine UrHR-Verletzung begehen wird.
Dazu müsste der Nachbar das mindestens mal angekündigt haben und da ist dann die Frage: Warum sollte er dann noch den Zugang bekommen?

... und sie findet mit Einwilligung des Betroffenen statt, sobald dieser über die Speicherung der Verbindungsdaten informiert wurde, das WLAN aber dennoch nutzt. Sowas nennt man implizite Einwilligung.
BDSG § 4a Einwilligung - Die Einwilligung bedarf der Schriftform, ....

Allerdings wurde hier auch bereits mal auf den Scope des BDSG hingewiesen. Und dazu solltest du dir mal §1 BDSG (Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes) anschauen.
BDSG § 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes (2) 3. nicht-öffentliche Stellen, ...

Ich kann da keine Beschränkung auf juristische Personen, Unternehmen oder juristische Personen erkennen.
Die Beschränkungen gibt es allerdings bei verschiedenen Regeln.


Die Protokollierung durch den TE ist kein Beweis. Es ist nur ein Indiz.
Eine beweiskräftige Protokollierung ist als Privatmensch de facto nicht machbar (bzw. zu aufwändig/teuer als das es sich rechnen würde).

Die Beweislast liegt grundsätzlich beim Urheber, der beweisen muss, wer die Urheberrechtsverletzung begangen hat.
Es reicht der glaubhafte Vortrag des TE, das auch andere Personen den Anschluss nutzen konnten, um die Vermutung, das nur er als Anlussinhaber, die Verletzung begangen haben kann, zu entkräften.

Deswegen ist eine Protokollierung nicht notwendig und damit nach BDSG auch nicht zulässig.

Du solltest dich auch nicht zu sehr am BDSG festbeissen. Das ist nur ein Aspekt (der mir als erstes eingefallen ist).


Ich würde schon deshalb nicht protokollieren, weil dadurch auch zusätzliche Pflichten auf mich als Betreiber zukommen. Das kostet kosten alles Zeit und Geld bringt mir aber keinen Vorteil.


Sentrax
 
Nun, die Gerichte sind da durchaus zu anderen Ansichten gekommen als du. Unter anderem stellte der BGH im Mai 2010 fest, dass grundsätzlich der Anschlussinhaber für sein WLAN haftbar ist und sicherstellen muss, dass sein Anschluss nicht missbraucht wird. Auch wenn er z.B. bei einer Urheberrechtsverletzung keinen Schadensersatz leisten muss, muss er dennoch die Abmahnkosten tragen. Man muss dazu aber nachweisen können, dass man selbst die Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat.

Dass du die Einschränkungen aus § 1 BDSG auf juristische Personen nicht ableiten kannst, zeigt eigentlich nur, dass dir offensichtlich Kenntnisse in der Interpretation von Gesetzestexten fehlen. Würde das BDSG auch auf Privatpersonen Anwendung finden, dürftest du keine Kontaktlisten in deinem Telefon haben, kein Adressbuch führen, ja nicht einmal Fotos deiner Familie machen.

Im übrigen bist du derjenige, der sich hier am BDSG festgebissen hat obwohl es für den hier vorliegenden Fall völlig irrelevant ist. :rolleyes: Ich hab einige Zeit als Datenschutzbeauftragter in einem Unternehmen gearbeitet und musste mich daher recht intensiv mit BDSG, TKG, BSI-Grundschutz usw. auseinandersetzen. Und ich kann dir nur empfehlen dich einfach mal in den ein oder anderen Kurs zum BDSG reinzusetzen. Ich denke dadurch wirst du deine Sichtweise sehr schnell ändern.
 
Die Bereitstellung eines Internetzuganges für einen Nachbarn fällt weder unter persönlich (nur mich betreffend) noch familiär. Das BDSG findet also sehr wohl Anwendung.
Die Bereitstellung ist völlig irrelevant. Es geht um "Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten", nicht um den Zugang zu irgendeinem Service. Solange hier also nichts gewerblich oder als öffentliche Stelle gemacht wird, solange handelt es sich um eine persönliche Tätigkeit. Ist ja jetzt auch nicht so, als würde er jedem sein Internet frei anbieten, wie das beispielsweise bei Freifunk der Fall ist. Damit ist das BDSG aber wiederum nicht anwendbar.

Ein weiteres Beispiel wäre die Videoüberwachung im privaten Raum, die hier von Thilo Weichert behandelt wird. Auch er geht darauf ein, das das BDSG bei privater Videoüberwachung NICHT anwendbar ist.

Das StGB ist genauso wenig anwendbar, da es sich hierbei um Privatrecht (=>BGB) handelt. Das StGB zählt jedoch zum öffentliche Recht. Konkret klagt hier der Staat an, sofern bestimmte Bedingungen, wie öffentliches Interesse o.ä., erfüllt sind. Der Nachbar hat letzten Endes lediglich nur die Möglichkeit einer Zivilklage, deren Kosten er erstmal selbst tragen müsste. Sofern er von den Maßnahmen aber gewusst hat ist das allerdings ein eher aussichtsloses Unterfangen. Selbst, wenn er es nicht gewusst hätte, ständen seine Chancen nicht besonders gut, da er damit hätte rechnen müssen, da auch der Anschlussinhaber ein berechtigtes Interesse hat (siehe Haftung!). Damit ist auch das StGB in diesem Fall irrelevant.
 
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