Bei Rückgabe 20% Abzug vom Kaufpreis?

Ich wollt euch mal Fragen ob ihr schon was ähnliches erlebt habt oder ob das Standard ist:

Mein Schwager hat sich nen neuen Laptop gekauft und aufgrund von "Fehlern" ( Laden dauerte ab und an ewig, Runterfahren einmal sogar 2 1/2 Stunden, Fehlerhafter Beratung > HDTV sollte problemlos angezeigt werden, ruckelte aber, jetzt heissts er braucht nen anderen Prozessor,... ) zurückgeschickt.

Nun will der Händler aber nicht den Kaufpreis sondern nur 80% zurückerstatten da die Umverpackung nicht mehr verwendbar ist ( mein Schwager hat das Kaufdatum draufgeschrieben ).

Ist sowas normal/erlaubt/...?
 
Wenn die Verpackung nicht extra auf der Rechnung ausgewiesen ist oder das Gerät mehr als 50 ? gekostet hat, sind die 20% sowieso nicht rechtens.
 
Kulant ist das natürlich nicht. Da ich davon ausgehe, dass dein Schwager über das Widerrufsrecht entsprechend informiert wurde (eigentlich jeder Händler hat auch eine entsprechende Regelung bzgl. des Wertersatz in seinem Vertrag), muss er wohl draufzahlen. Wenn er die Verpackung hätte kaputtmachen müssen, weil er sonst nicht an den Laptop gekommen wäre, dann wäre das etwas anderes gewesen, aber das Datum daraufzuschreiben war wohl keine so gute Idee.
Dennoch sind 20% imho zu hoch. Ich würde den Händler an seiner Stelle höflich darum bitten nur 2-3% vom Kaufpreis abzuziehen oder anderenfalls einen Nachweis über den tatsächlich entstandenen Schaden verlangen.
 
Wenn die Verpackung nicht extra auf der Rechnung ausgewiesen ist oder das Gerät mehr als 50 ? gekostet hat, sind die 20% sowieso nicht rechtens.
>> Ausgewiesen war die Verpackung nicht, das Teil hat 600 Euro gekostet ( 20% = 120 Euro ). "Nicht rechtens" hört sich gut an ;) - Weiss zufällig wer wo ich das nachlesen kann?

@valenterry: Da es ein Onlinekauf war nehm ich mal an das es irgendwo in den AGBs oder sonstigen Bedingungen gestanden hat ( wenn überhaupt? - muss sie mal genau durchlesen ) Aber trotzdem find ich 20% mehr als übertrieben.
 
@valenterry: Da es ein Onlinekauf war nehm ich mal an das es irgendwo in den AGBs oder sonstigen Bedingungen gestanden hat ( wenn überhaupt? - muss sie mal genau durchlesen ) Aber trotzdem find ich 20% mehr als übertrieben.

In den AGB reicht das nicht. Zitat: "Sie muss in Textform dauerhaft beim Kunden vorliegen (Text auf Webseite genügt nicht)." von http://de.wikipedia.org/wiki/Widerrufsrecht

Falls das nicht der Fall war, darf der Händler auch keinen Wertersatz verlangen.
 
Danke für die Tips!

Mal schaun was dabei rauskommt. Aber 20% Abzug nur weil ne Umverpackung mit nem Datum beschriftet ist und ( lt. Technikdirekt.de ) "nun nicht mehr als Neuware" zu verkaufen sei?!?!?
 
Zurück
Oben