end4win
Moderator
Original von Dreamer
@ end4win:
Musterprozess? Wird er verlieren, garantier ich dir.
Es wurden hier genügend Ansatzpunkte genannt, die einem eindeutigen Ausgang wiedersprechen. Auch die Rechtssprechung hat in letzter Zeit öfters zu Gunsten
des Verbrauchers entschieden.
LG Hanau: Kostenpflichtige Abonnements über das Internet (Urteil vom 07.12.2007 - 9 O 870/07) Die leichte Erkennbarkeit und gute Wahrnehmbarkeit des Preises i.S.d. § 1 Abs. 6 PreisAngVO bedeutet, dass sich der Preis und seine Bestandteile entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der entsprechenden Werbung befinden müssen oder aber der Nutzer in unmittelbarer Nähe zu der Werbung unzweideutig zu dem Preis und seinen Bestandteilen hingeführt wird. Ein Sternchenhinweis auf den Preis kann im Internet ausreichen, wenn der Nutzer im Rahmen des Hinweises klar und unmissverständlich auf die Entgeltpflicht und die Höhe des Entgelts hingewiesen wird und der Sternchenhinweis so platziert ist, dass der Nutzer mit Angaben zum Preis an dieser Stelle rechnen muss. Eine klare Preisangabe darf aber nicht alleine über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erfolgen. Der Nutzer muss nicht damit rechnen, dass sich in den AGB Preisangaben befinden, wenn der Angebotstext selbst keinen Hinweis auf dort zu findende weitergehende Informationen enthält.
Quelle: http://www.jurpc.de/rechtspr/20080035.htm
in diesem Fall ist zu sehen, dass es durchaus unüblich ist reinen Text als Bild
einzubinden, weiter ist der Preis in einem Fliesstext untergebracht also nicht
unbedingt leicht erkennbar und gut wahrnehmbar.
Die Chancen stehen also gar nicht schlecht.
Grus