Google-Konto Zwang durch die Hintertür für deutschen Dienstanbieter

Hallo Leute,

ich habe mal eine rechtliche Frage bzgl. der DSGVO:
Mal angenommen ich möchte den Dienst einer deutschen Firma in Anspruch nehmen. Der Haken: Die vollständigen Funktionen dieses Dienstes sind nur über eine Android- oder Apple App möglich, für deren Benutzung ich einen Google/Apple Account benötige.
Meiner (Laien-)Ansicht nach verstößt das gegen das Kopplungsverbot in der DSGVO.

Gibt es hier Datenschutz-Kenner, die wissen, ob das nach ?? europäischem (im Zweifelsfall ?? deutschem) Recht zulässig ist und ob ich auf eine Wahrnehmung des Dienstes jenseits besagter App bestehen kann.

Viele Grüße,
?
 
Das weiß ich nicht. Aber vielleicht trotzdem interessant. Während der vermeintlich gefährlichen Corona-Pandemie hat die Bundesregierung eine Änderung am Netzwerkdurchsetzungsgesetz vorgenommen, welches folgendes besagt:

Durch eine Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes und Einführung einer Verpflichtung der Anbieter sozialer Netzwerke und der Anbieter von Spieleplattformen, von den Nutzern bei der Registrierung Namen und Anschrift sowie deren Geburtsdatum zu erheben, wird die Identifizierbarkeit von Täterinnen und Tätern erleichtert und so eine Strafverfolgung vereinfacht.
Quelle: https://www.bundesrat.de/SharedDocs...bnjkYqslSsRkeLsnNLBWXasxxbTo6YzEYmbZQonQmIIOU



Wir sind jetzt alle potentielle Täter :)
 
@ Pik 9
Ich denke nicht, dass eine Dienstleistung welche über eine APP vertrieben wird und welche eben eine bestimmte Plattform erfordert, hier vom Gesetz gemeint ist.
Ohne jetzt näheres über den angebotenen Dienst und die Konsequenzen für den Dienstanbieter, wenn er diesen ohne APP zur Verfügung stellt, ist eine rechtliche Beurteilung nicht möglich.

@ overflow
Also ich bin auch dagegen, dass immer mehr Strafverfolgungsaufgaben in private Hände delegiert werden.
Doch sollten wir meiner Meinung nach beginnen, die Identifizierung von Tätern und Mittätern, schwerster Straftaten im Netz und der Realität, nicht länger durch einen falsch verstandenen Datenschutz grundsätzlich verhindern.

Gruß
 
@ Pik 9
Ich denke nicht, dass eine Dienstleistung welche über eine APP vertrieben wird und welche eben eine bestimmte Plattform erfordert, hier vom Gesetz gemeint ist.
Ohne jetzt näheres über den angebotenen Dienst und die Konsequenzen für den Dienstanbieter, wenn er diesen ohne APP zur Verfügung stellt, ist eine rechtliche Beurteilung nicht möglich.

Es geht konkret um den Finanzdienstleister Bitwala. Es geht hier also nicht um eine explizit als App vertriebene Dienstleistung. Bitwala bietet ein Bankkonto an, das über eine Weboberfläche verwaltet werden kann. Soweit so gut. Leider bietet diese nur Basisfunktionen an. Bestimmte Funktionen sind von der Weboberfläche aus aber unmöglich, was auf der Seite von Bitwala nirgendwo erwähnt wird. Einen technischen Grund für dieses Defizit gibt es meines Erachtens nach nicht. Sie könnten diese Funktionalität ohne weiteres in ihrer Webapp anbieten - sie wollen nur nicht!

Es fällt mir einfach schwer zu glauben, dass ein ?? Finanzdienstleister - eine Branche in der Datenschutz noch ein besonderes Gewicht haben sollte - mich zwingen kann, ohne erkennbaren technischen Grund, meine Daten mit einer ?? Datenkrake zu teilen, um ihre Finanzdienstleistung in vollem Umfang nutzen zu können.

@overflow Das ist ein sehr interessantes Thema, allerdings ziemlich off-topic. Wollen wir diese Diskussion nicht im Politik-Thread fortführen?

Viele Grüße,
?
 
Zurück
Oben