end4win
Moderator
Da haben sich doch einige mal wieder ganz umsonst aufgeregt.
Der ganze Artikel
http://www.jurpc.de/rechtspr/20090125.htm
Da wir alle zu den guten Jungs und Mädels gehören.
Dürfen wir also besitzen oder schreiben was was wir wollen, nur beim verteilen
sollte man vorsichtig sein.
Gruss
1. Schon nach dem Wortlaut des § 202c StGB ist nicht ausreichend, dass
ein Programm - wie das für so genannte dual use tools gilt - für die Begehung der
genannten Computerstraftaten lediglich geeignet oder auch besonders geeignet
ist. Bei Programmen, deren funktionaler Zweck nicht eindeutig kriminell ist und die
erst durch ihre Anwendung zu einem Tatwerkzeug eines Kriminellen oder aber zu
einem legitimen Werkzeug würden - so genannten dual use tools - sei bereits der
objektive Tatbestand des § 202c StGB nicht erfüllt (vgl. BTDrucks 16/3656, S.18 f.).
Die bloße Eignung von Software zur Begehung von Computerstraftaten ist nicht
ausreichend, so dass auch solche Programme aus dem Tatbestand herausfallen,
die lediglich zur Begehung von Computerstraftaten missbraucht werden können.
2. Bei Schadsoftware kann zwar angesichts deren Herkunft und Vertriebsweise
durchaus angenommen werden, dass sie gerade zum Zweck der Begehung
rechtswidriger Taten entwickelt wurde und über Eigenschaften verfügt, in denen
sich die von § 202c StGB geforderte Zweckbestimmung manifestiert. Insoweit
scheitert eine mögliche Strafbarkeit nach § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB (gegebenenfalls
in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Var. 2, § 25 Abs. 2, § 26 oder § 27 StGB) im
vorliegenden Fall jedoch jedenfalls an dem subjektiven Merkmal der Vorbereitung
einer Computerstraftat (wird ausgeführt).
3. Zu einem legalen Zweck dürfen nach dem eindeutigen Wortlaut des § 202c Abs.
1 Nr. 2 StGB jedoch grundsätzlich auch Schadprogramme, deren objektiver Zweck
in der Begehung von Computerstraftaten liegt, beschafft oder weitergegeben
werden - und zwar auch dann, wenn aufgrund der Herkunft der Programme, etwa
aus zweifelhaften Internetforen, der Verdacht nahe liegt, dass andere Nutzer der
gleichen Quelle keine lauteren Absichten verfolgen. Sofern dabei Risiken einer
strafrechtlichen Verfolgung gesehen werden, können diese Risiken unter anderem
durch eine umfassende Dokumentation der Verfahrensabläufe und der erteilten
Bewilligung des Auftraggebers für sein Tätigwerden weiter verringert werden.
4. Beim Einsatz objektiv unter § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB fallender Programme zu
erlaubten Zwecken kann sich ein Strafbarkeitsrisiko ergeben, sobald die
betreffenden Programme durch Verkauf, Überlassung, Verbreitung oder
anderweitig auch Personen zugänglich gemacht werden, von deren
Vertrauenswürdigkeit nicht ausgegangen werden kann. Hier macht sich auch ein
Akteur, dessen eigentliche Absicht in einer legalen Verwendung des Programms
liegt, dann strafbar, wenn er gleichwohl damit rechnet und es auch billigend in Kauf
nimmt, dass die Person oder die Personen, die durch seine Handlung Zugang zu
dem Programm erhalten, dieses zumindest unter anderem zu rechtswidrigen
Zwecken einsetzen.
Der ganze Artikel
http://www.jurpc.de/rechtspr/20090125.htm
Da wir alle zu den guten Jungs und Mädels gehören.
Dürfen wir also besitzen oder schreiben was was wir wollen, nur beim verteilen
sollte man vorsichtig sein.
Gruss