6. Weitere Hinweise für Musiknutzer
6.1 Sampling
Es besteht ein weitverbreiteter Irrtum darüber, dass die Übernahme einer bestimmten Anzahl von Takten oder Sekunden aus einem vorbestehenden geschützten Musikwerk ohne Einwilligung der Inhaber der Urheberrechte an dem Musikwerk zulässig sei. Kriterien dafür, ob die Einwilligung der Rechtsinhaber erforderlich ist, sind die Erkennbarkeit der entnommenen Melodie sowie die Übernahme erkennbarer Begleitstimmen.
Wenn beispielsweise im Sampling-Verfahren eine vorbestehende Melodie, gleich ob gesungen oder instrumental interpretiert, dem neuen Musikwerk erkennbar zugrunde gelegt wird, ist in jedem Fall die Einwilligung der Inhaber der Urheberrechte an dem Musikwerk einzuholen. Das Sampling-Verfahren stellt insoweit lediglich eine technisch neue Form der musikalischen Bearbeitung gemäß §§ 23, 24 UrhG dar.
Wird als Klangquelle ein Tonträger oder Mitschnitt einer Rundfunksendung verwendet, sind die Zustimmung der berechtigten ausübenden Künstler, der Tonträgerhersteller oder der Sendeanstalt selbst dann einzuholen, wenn nur kleinste Klangteile (also unabhängig von der