Eigener Remix legal?

Hi, wie sieht es eigentlich rechtlich aus, wenn ich einen eigenen Remix "erstelle" und den dann z.b. auf meiner Homepage zum download anbiete!?

Also der Remix beinhaltet halt verschiedene (nicht von mir erstellte) Lieder...
 
Das hängt wohl von den "nicht von dir erstellten" Liedern ab. Wenn die rechtlisch geschützt sind, dann darfst du ohne ausdrückliche Genehmigung nichts daran ändern.
 
ganz einfach, es ist verboten!

urheberrecht! die titel eines künstlers/komponisten/musikers dürfen nur mit genehmigung verwendet oder verändert werden! diese genehmigung kann nur der eigentümer des stückes erteil, und es ist nicht gerade selten das den performenden künstlern, ihr titel nicht gehören ... zumindest in deutschland.

wenn du es dennoch machen möchtest, mach es anonym als bootleg (eine version wo keine rechte geklärt sind!) nachteil, sollte der mix gut sein, so kann jeder kommen und behaupten es wäre sein mix ...
 
Original von Gnome
Afair darf man Lieder solange Anspielen, bis zu erkennen ist um welches lied es sich handelt.

Hast du dafür einen Nachweis?
Weil dann dürfte man ja bei bestimmten songs nur ein paar wenige (<5) Sekunden verwenden (vgl. Smoke on the water)

Ich schließe mich eher der Ansicht (und meines Wissens nach richtigen) an, dass man auf jeden fall das Urheberrecht beachten muss bzw. bei dem Interpreten von dem der Song ürsprünglich ist anfragen muss, ob man das überhaupt darf (vgl. Groove Coverage da sind alle songs gecovert/remixed)
 
Das dürfte hier wesentlich sein:
6. Weitere Hinweise für Musiknutzer
6.1 Sampling

Es besteht ein weitverbreiteter Irrtum darüber, dass die Übernahme einer bestimmten Anzahl von Takten oder Sekunden aus einem vorbestehenden geschützten Musikwerk ohne Einwilligung der Inhaber der Urheberrechte an dem Musikwerk zulässig sei. Kriterien dafür, ob die Einwilligung der Rechtsinhaber erforderlich ist, sind die Erkennbarkeit der entnommenen Melodie sowie die Übernahme erkennbarer Begleitstimmen.

Wenn beispielsweise im Sampling-Verfahren eine vorbestehende Melodie, gleich ob gesungen oder instrumental interpretiert, dem neuen Musikwerk erkennbar zugrunde gelegt wird, ist in jedem Fall die Einwilligung der Inhaber der Urheberrechte an dem Musikwerk einzuholen. Das Sampling-Verfahren stellt insoweit lediglich eine technisch neue Form der musikalischen Bearbeitung gemäß §§ 23, 24 UrhG dar.

Wird als Klangquelle ein Tonträger oder Mitschnitt einer Rundfunksendung verwendet, sind die Zustimmung der berechtigten ausübenden Künstler, der Tonträgerhersteller oder der Sendeanstalt selbst dann einzuholen, wenn nur kleinste Klangteile (also unabhängig von der
Von: http://www.gema.de/musiknutzer/information_service/digi.shtml
 
Linux Intern 2/06

"... Das Urheberrecht [...] greift in dem Moment, wo die Individualität des Urhebers im Werk zum Ausdruck kommt. Das kann bereits ein einzelner Jauchzer von Michael Jackso sein - und sei er auch nur zwei Sekun den lang. ..."
 
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