impressum HP

mal an die homepage-bastler unter euch:

ich müsste bitte wissen, wie sich das mit der impressumspflicht bei HP's verhält?

kann ich da einfach so einen vorgefertigten text abpinnen [im netz oder so], oder muss ich das ganz allein erstellen?

"" Impressumspflicht im Internet -
Die Pflicht zur Anbieterkennzeichung nach § 6 TDG und § 10 MDStV "" <- das habe ich gefunden! dazu folgt dann ein ewig langer text!
soll/muss/darf ich den dann kopieren?

merci
 
afaik gilt eine impressumspflicht NUR für seiten mit kommerziellem inhalt. ein Impressum auf privaten seiten ist nicht nötig, bzw nicht rechtlich notwendig.
--> bei kommerziellen seiten:
- http://www.digi-info.de/webimpressum/
- http://www.akademie.de/websiteaufbau/tipps_tricks/content_vermarktung/content/website-impressum.html

--> Private seiten:
- http://www.teltarif.de/forum/s8654/4-1.html (zweifelhafte Quelle)

--> beides:
http://www.recht-der-homepage.de/kennzeichnung.html
- http://www.traum-projekt.com/html/traum-start/Impressum/impressum.php (als PDF)

hoffentlich reicht es
 
mal noch ein kleiner text dazu (wir sind ja keine linkliste hier ;))

Pflichtangaben bei Webseiten


1. Einleitung

Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung beurteilt sich nach dem Teledienstegesetz (TDG) oder dem Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV). Ersteres Gesetz gilt für Angebote im Bereich der Individualkommunikation. Letzteres Gesetz gilt für redaktionell gestaltete Inhalte, die an die Allgemeinheit gerichtet und analog zu Presse und Rundfunk darauf ausgerichtet sind, zur Meinungsbildung beizutragen. Wo die genauen Abgrenzungen liegen, ist umstritten (siehe dazu auch unten). Dementsprechend fraglich ist in vielen Fällen, welche Website unter welches Gesetz fällt. Letztlich kann aber auf eine vertieftes Eingehen verzichtet werden. Denn hinsichtlich der Pflichtangaben nach § 6 TDG enthält der MDStV eine wortgleiche Vorschrift.


2. Pflichtangaben

Die gesetzlichen Pflichten gelten nur für Anbieter geschäftsmäßiger Teledienste. Für den Begriff "geschäftsmäßig" gilt nach umstrittener Ansicht eine weite Definition. Danach sind alle Angebote betroffen, die aufgrund nachhaltiger Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht bereit gestellt werden. In diesem Sinne äußert sich auch die Gesetzesbegründung zu § 6 TDG. Ausgehend davon fallen auch die meisten privaten Websites unter die Kennzeichnungspflicht. Allerdings enthält selbst die Gesetzesbegründung Widersprüchlichkeiten. So heißt es in der Begründung vor der oben genannten, gängigen Definition, dass der Begriff "geschäftsmäßig" den Anwendungsbereich auf kommerzielle Teledienste einschränkt.

Laut § 6 Ziff. 1 TDG ist die Angabe von Name und (Niederlassungs-) Anschrift des Diensteanbieters erforderlich. Es muss sich um eine zustellfähige Adresse handeln, das heißt, Postfachadressen reichen nicht aus. Bei juristischen Personen muss der Vertretungsberechtigte genannt werden. Das ist bei einer GmbH etwa der Geschäftsführer. Nach § 6 Ziff. 2 TDG müssen Angaben enthalten sein, die eine elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Diensteanbieter ermöglichen. Dazu gehört insbesondere die E-Mail-Adresse, nach herrschender Meinung (und der Gesetzesbegründung) auch die Telefonnummer.

Soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, sind nach § 6 Abs. 3 TDG Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, nach Ziff. 4 Angaben zur Registereintragung (z.B. Handelsregister und Nummer) und schließlich nach Ziff. 5 für bestimmte Berufsgruppen (z.B. Rechtsanwälte) weitergehende Pflichtangaben bereitzustellen.


3. Praktische Gestaltung

Die Diensteanbieter müssen die Pflichtangaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und verfügbar halten. Was das in der praktischen Umsetzung heißt, ist umstritten. Offen ist beispielsweise, ob eine Kennzeichnung oder ein Link auf der Eingangsseite (Homepage) nach Art eines Impressums bzw. eine Verlinkung über eine oder mehrere Stationen von der Startseite aus genügt, oder ob jede einzelne Webseite (ggf. mit einem Link zu einem Impressum) mit einer entsprechenden Kennung versehen sein muss. Soweit der Inhaltsanbieter direkte Links (deep links) zu einzelnen Webseiten nicht durch spezielle Befehle im Quellcode ausgeschlossen hat, wird man eine Kennzeichnung auf jeder Seite zumindest im Sinne eines Querverweises auf das Impressum und von dort aus auf die weiterführenden Angaben verlangen müssen.


4. Folgen bei Rechtsverletzungen

Nach § 12 TDG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 TDG eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält. Verstöße können mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Darüber hinaus kann sich eine Haftung auf Unterlassung und ggf. Schadensersatz aus den §§ 1,3 des Gesetzes betreffend den unlauteren Wettbewerb (UWG) ergeben. Zu beachten ist allerdings, dass § 6 TDG als eine sog. wertneutrale Vorschrift gilt. Der Verstoß gegen wertneutrale Vorschriften stellt nur dann einen Sittenverstoß im Sinne des § 1 UWG dar, wenn bewusst und planmäßig gegen die Vorschrift verstoßen wird, um sich hierdurch einen ungerechtfertigten Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen.

Anspruchsberechtigt sind hier allerdings nur die Mitbewerber oder die in § 13 UWG genannten Einrichtungen bzw. akkreditierte Verbraucherschutzverbände. Für diese betroffenen (natürlichen oder juristischen) Personen besteht die Möglichkeit, den Verletzer außergerichtlich zur Abgabe einer sog. strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung (Abmahnung) aufzufordern. Sollte der Verletzer nicht reagieren oder die Unterzeichnung verweigern, kann auf Unterlassung und Schadensersatz geklagt werden.

Soweit man für Websites die Angabe der für Geschäftsbriefe geltenden Informationen verlangt, sind bei einer Nichtbeachtung die Zwangs- und Bußgeldvorschriften der betreffenden Gesetze zu beachten.


5. Sonstige Vorschriften

Kein Problem bereitet die Entscheidung bei Websites, die nach dem MDStV zu beurteilen sind. Davon betroffen sind z.B. solche Websites, auf denen aktuelle Unternehmensnachrichten präsentiert werden. Entscheidend für die Einstufung als Mediendienst ist hier die redaktionelle Auswahl. § 6 MDStV fordert aufgrund seiner presserechtlichen Ausrichtung in jedem Falle, unabhängig von der Gewerblichkeit, eine Anbieterkennzeichnung. Falls ein Angebot "in periodischer Folge" Texte verbreitet, muss zudem ein Verantwortlicher für den Inhalt namentlich benannt werden, der unter anderem voll geschäftsfähig ist und unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann. Dies gilt auch für Webseiten von Jugendlichen oder für Jugendliche.

Außerhalb der neuen Mediengesetze sind auch "traditionelle" Gesetze des Handelsrechts bezüglich der korrekten Firmierung zu beachten. Ob Internet - Webseiten mit Geschäftsbriefen im Sinne des Handelsrechts gleichgesetzt werden müssen. ist umstritten. Jedenfalls kann es nicht schaden, die für Geschäftsbriefe geltenden gesetzlichen Erfordernisse zu erfüllen. Bei GmbHs erfordert § 35a GmbHG auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, die Angabe der Rechtsform, des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist. Darüber hinaus ist die Angabe des oder der Geschäftsführer sowie ggf. des Vorsitzenden des Aufsichtsrats erforderlich. Ähnliche Vorschriften enthalten § 80 AktG für Aktiengesellschaften, § 125a HGB für offene Handelsgesellschaften und § 37a HGB für sonstige Kaufleute. Solche Informationen werden am besten im Impressum "verpackt".

Fraglich ist, ob und inwieweit die Landespressegesetze herangezogen werden können. Da sich ihre Sanktionsvorschriften vorrangig auf verkörperte Druckwerke (z.B. Zeitungen, Zeitschriften) beziehen, kommt allenfalls eine analoge Anwendung einzelner Rechte und Pflichten auf Online - Angebote in Betracht. Die Einzelfragen sind völlig offen. Gerichtsentscheidungen mit Bezug auf § 6 TDG hat es - soweit ersichtlich - noch nicht gegeben.

für sonstige rechtsfragen kann ich http://www.medienrechtliches.de empfehlen
 
dankeschön, mackz UND boppy!

geht schon um ne kommerzielle site!

wegen der privaten HP's:
naja, ist ziemliche grauzone [auch nur AFAIK]!

kannst du mir bitte noch sagen, ob das impressum irgendwo besonders plaziert werden muss?
 
Original von creep
kannst du mir bitte noch sagen, ob das impressum irgendwo besonders plaziert werden muss?
laut punkt 3 gibts da scheinbar keine verbindliche richtlinie.
ich persönlich würde evtl. einen link zum impressum in die normale navigation mit rein setzen oder vielleicht in den footer (von dem layout der seite abhängig). denkbar wäre auch das impressum z.b. bei "kontakt" mit anzugeben, falls vorhanden.
 
Gleich oder gleicher?

Bei denen hier

http://www.nic.de.vu/

findet man selbst nach 15 Minuten Suche keine vernünftigen Angaben.

Ich wollte da eine .vu-Domain auf den Inhaber prüfen, weil der auch kein Impressum hat:

http://www.preiswunder.de.vu/

Beide machen Werbung z.B. für ibäh und sind daher als kommerziell einzustufen (lt. www.recht.de > Forum "Computerrecht/Netlaw).

Aber jetzt komm mal so jemandem bei!?!?!?!

CU Eddy
 
Zurück
Oben