Welche Rechte und Möglichkeit hat die Polizei?

hallo,

ich nenne jetzt ein kleines Bespiel und würde gerne wissen, wie weit die Polizei gehen darf/ wie weit sie gehen würde:

angenommen ich hätte einer Person einen Trojaner untergejubelt, dieser hätte auch funktioniert, aber die Person merkt etwas davon und will mich anzeigen.
Mit dem trojaner wurde KEIN schaden angerichtet und er befand sich kurz nach dem das opfer etwas gemerkt hat schon nicht mehr auf dem rechner.

wenn das opfer jetzt tatsächlich zur polizei geht, was machen die? dürfen die, wenn auf dem rechner "nichts" mehr ist und auch niemand zu schaden gekommen ist überhaupt bei einem provider nachhaken? --> in wie weit wird das dann gemacht?

was könnte noch unternommen werden, damit der täter gefunden wird?

mfg, 0ImZ
 
"... angenommen ich hätte ..." :D

Ich schätze die Polizei würde den Fall garnicht erst abwickeln, da es sich einfach nicht lohnt wegen so einer Kleinigkeit das Rad in Bewegung zu setzen. Zumal die Beweise ja vernichtet sind xD
 
Ich denk auch nicht, dass du was zu befürchten hättest. Zumal das "Opfer" ja nicht wissen kann von wem der Trojaner kommt.
 
ja, genau darüber denke ich ja nach... werden die sich darum kümmern oder nicht?? ist das wirklich eine kleinigkeit?

"Zumal die Beweise ja vernichtet sind xD " war das jetzt ironie?
 
Egal ob es eine kleinigkeit ist oder nicht, wenn er dich Anzeigt und du keine Rechtsschutzversicherung hast, wirds Teuer, auch wenn du gewinnst. Es seiden du verzichtest auf einen Anwalt, dann würde dich aber sein Anwalt tirisch fertig machen.

<Offtopic> Ich war mal bei einem Gericht dabei, der ferteidiger hatte auf Rechtlichen beistand verzichtet. Man sah richtig wie es dem Anwalt Spaß gemacht hat einen Paragraphen nach dem anderen hervorzuholen.</Offtopic>
 
Hmm, ich kenn mich mit Jura nicht so wirklich aus aber was ist denn ein Pflichtverteidiger? Ist das nicht einer, der vom Staat gestellt wird, wenn man sich keinen eigenen leisten kann?
 
@olmz:
ich bitte dich deine signatur zu ändern, da zum einen Werbung auf dem hackerboard unerwünscht ist, und du zum anderen deine seite als seite auf der man lernt icq, hompages und foren zu cracken beschreibst, obwohl es nur eine Seite ist, bei der man durch lesen von werbung geld verdienen kann.

ravanger
 
ok sig is geändert ;)

meine frage war eigl. nicht was vor gericht passiert, sondern eher ob es im normalfall wenn kein schaden entstanden ist und kein trojaner mehr auf dem rechner des opfers ist überhaupt so weit kommt. das opfer kennt mich natürlich nicht... aber meine ip kann ja fast immer über den provider herausgefunden werden ---> machen die das denn immer ? oder nur wenn wirklich ein schaden entstanden ist?
 
Ich denke, da es sich das ganze beweisen lässt, dass es widerrechtlich ist. Wenn du das bei einer Firma machst, die befürchten muss, dass du Firmengeheimnisse gestolen hast, wirst du wohl damit rechnen müssen, dass die alles in die Wege leiten um dich zu finden. Ob du wirklich was geklaut hast wissen die ja nicht. Bei "normalen" Leuten wirst du wohl wenig zu erwarten haben. Die merken erstens nicht, dass du drauf warst und haben zweitens höchstwahrscheinlich keinen Grund so nen Aufstand zu machen.
 
ok nehmen wir an es ist keine firma, sondern eine privatperson, bei der außer fotos von haustieren nichts zu holen ist.

ich sagte aber bereits, dass das opfer von dem trojaner wind bekommen hat und desshalb anzeige erstatten will.

die frage ist ganz einfach: geht die polizei der sache nach oder wird sie gleich zu den akten gelegt?

hat die polizei jederzeit das recht beim provider nachzuhaken nur weil es einen hinweis gab??
 
Ich weiß es nicht, aber ich denk, dass die, sobald das Rad in Gang gesetzt wurde, das komplette Programm abspielen müssen.
 
Vom strafrechtlichen Gesichtspunkt her weniger problematisch stellt sich die Erlangung fremder Passwörter oder anderer sensibler Daten durch die Installation eines so genannten "Trojaners" dar. Hierunter versteht man ein selbstständiges Programm, welches von außen eingeschleust und ohne Wissen des Internetnutzers auf seinem Computer installiert wird. Dies ist in mehreren Formen denkbar: Entweder wird das Programm als Hilfs- oder Anwendungsprogramm getarnt und als solches installiert, ohne dass der Nutzer die Bedeutung des Programms als "Ausspähungsprogramm" erkennt. Eine andere Möglichkeit besteht darin, den "Trojaner" mittels eines Attachments einer E-Mail einzuschleusen und im Betriebssystem bzw. auf der Festplatte des Internetnutzers - ohne dessen Wissen - zu installieren. Das Programm verursacht zwar - im Gegensatz zu Viren - keinen unmittelbaren Schaden am betroffenen System, hat aber die Eigenschaft, dass es sämtliche, vom Nutzer eingegebenen Daten protokolliert und ohne dessen Wissen an den Täter weitersendet. Durch die Installation eines "Trojaners" auf einem fremden Rechner und dem dadurch hervorgerufenen Weiterleiten von Daten ist der Tatbestand des § 202a StGB problemlos erfüllt. Zwar handelt es sich bei den weitergegebenen Daten in den überwiegenden Fällen nicht um solche, die i.S. des § 202a StGB dauerhaft "gespeichert" sind. Hier greift jedoch die 2. Alternative des § 202a Abs. 2 StGB ein. Werden durch den "Trojaner" Eingabedaten, Passwörter oder die TAN, die das Tatopfer bei der Internetnutzung verwendet, an den Täter weitergeleitet, handelt es sich um Daten, die das Tatopfer an einen (anderen) Empfänger "übermittelt". In diesen Übermittlungsvorgang greift nun der Täter ein, indem er durch die Installation des "Trojaners" bewirkt, dass (auch) ihm die entsprechenden Daten übersandt werden. In diesen Fällen geschieht die Übermittlung der Daten an den Täter auch nicht durch einen willentlichen Akt des Geschädigten, sondern vollzieht sich im Hintergrund, wodurch die Voraussetzungen des § 202a StGB erfüllt sind. Es liegt auch - anders als beim bloßen "Hacking" - nicht nur eine bloße Überwindung einer Zugangssperre ohne Kenntnisnahme von Daten vor, da der Täter durch die Übermittlung der fremden Zugangsdaten, welche ihm über den "Trojaner" zumeist per E-Mail übersandt werden, die Daten dauerhaft in seiner Verfügungsgewalt hat

Quelle http://byds.juris.de/byds/022_3.3_StGB_P202a.html

Soviel zum Tatbestand.

Was die Ermittlungen betrifft wird es davon abhängig sein in wie weit die IP und der Trojaner beweisbar einander zugeordnet werden können.
Das entscheidet der Staatsanwalt.
 
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