(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet[...]
Wort-wörtlich: Der Besitz, die Benutzung, die Herstellung und die Verbreitung sind nur illegal, sofern du böse Absichten damit hast, also Daten,"die nicht für ihn[dich] bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind" , ausspähst oder sie abfängst
Wie das Gesetz vom Gericht interpretiert wird ist eine andere Frage und kann dir nur ein Anwalt oder ein Richter sagen. Dieses Thema wurde aber auch schon ausführlich hier diskutiert.
Beim Thema Texte kann ich auch nur raten. Meiner Meinung nach steht hier u.a. der Tatbestand der Mithilfe (StGB, §27, [1]) und der Verbreitung von verbotenen Computerprogrammen zur Diskussion,
sofern eine oben genannte Straftat besteht (StGB, §202c, [2]). Ganz sicher sein kannst du dir also nie. Und genau das macht das Gesetz so schwer zu verstehen und zu interpretieren.
Jedoch wag ich zu bezweifeln, dass du auf Grund eines einfachen Textes verurteilt werden kannst, falls du beim Verfassen offensichtlich keine "bösen Gedanken" hattest, bzw. mit deiner Anleitung gegen StGB, §111 ("Öffentliche Aufforderung zu Straftaten", [3]) oder StGB, §130a ("Anleitung zu Straftaten", [4]) verstößt.
Aber wie andere schon gesagt haben: Frag in dieser Sicht lieber einen Anwalt, das hier sind alles nur Interpretationen von Leuten, die es selbst nicht genau wissen und dir nur mit Halbwissen aushelfen können. Persönlich hab ich im StGB auch nicht mehr dazu gefunden, andere Gesetzbücher hab ich mir jedoch nicht angeschaut, da könntest ja selbst nochmal recherchieren.
[1]
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__27.html
[2]
http://bundesrecht.juris.de/stgb/__202c.html
[3]
http://bundesrecht.juris.de/stgb/__111.html
[4]
http://bundesrecht.juris.de/stgb/index.html#BJNR001270871BJNE059002307