Elderan
0
Hallo,
Viel lustiger finde ich aber folgenden Beitrag im Heise Forum:
Ansonsten sieht man mal wieder, wozu mangeldes Verständnis der Technik führen kann. Eigentlich ist es doch ein Unding, dass ein Richter über etwas entscheiden darf, worüber er nicht ausreichend Fachwissen hat...
Quelle: Heise.de - Gericht erklärt Nutzung eines privaten, offenen WLAN zur StraftatWährend die bisherige juristische Literatur davon ausgeht, dass die Nutzung eines offenen WLAN zwar zivilrechtliche Schadensersatzansprüche auslösen kann, aber nicht strafbar ist, kommt nun eine Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Wuppertal zu einem ganz anderen Ergebnis. Nach Ansicht des Richters stellt diese Art der Nutzung eines offenen Zugangs ein strafbares Abhören von Nachrichten sowie einen Verstoß gegen die Strafvorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) dar (Az. 22 Ds 70 Js 6906/06).
[...]
Der Angeklagte des Verfahrens leistete sich aus finanziellen Gründen keinen Internetzugang. Ende 2006 nutzte er "vom Bürgersteig aus" ein offenes Funknetzwerk, von dem ihm bekannt war, dass dessen Besitzer den Zugang nicht verschlüsselt hatte.
[...]
Nach Ansicht des Richters hat der Angeklagte durch diese Handlung gegen das Abhörverbot nach § 89 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) verstoßen und sich somit gemäß § 148 TKG strafbar gemacht. Ein WLAN-Router sei eine "elektrische Sende- und Empfangseinrichtung" und damit eine Funkanlage im Sinne des TKG. Der Begriff "Nachrichten" umfasse auch die Zuweisung einer IP-Adresse durch den Router. Diese nicht für ihn bestimmte Nachricht habe der Angeklagte "abgehört", in dem er auf die zugesandte IP-Adresse zugegriffen und diese ausgewertet habe. Denn die IP-Adresse sei gerade nicht für den Angeklagten bestimmt gewesen. Vielmehr werde die Festlegung, wer zur Verwendung der IP-Adresse berechtigt ist, allein vom Eigentümer des WLAN-Routers und nicht dem Gerät selbst getroffen.
[...]
Da die Rechtslage für derartige Fälle "bislang ungeklärt war", sprach das Gericht nur eine Verwarnung mit Strafvorbehalt aus.
Viel lustiger finde ich aber folgenden Beitrag im Heise Forum:
Gericht erklärt Blick durchs Fenster auf den Fernseher zur Straftat
Nach Ansicht des Richters stellt diese Art der Nutzung eines offenen
Zugangs ein strafbares Abhören von Nachrichten dar.
Der Angeklagte des Verfahrens leistete sich aus finanziellen Gründen
keinen Fernseher und keine GEZ Gebühr. Ende 2006 nutzte er "vom
Bürgersteig aus" eine offene Gardine vor dem Wohnzimmerfenster des
Nachbars, um die Tagesschau zu sehen. Er beabsichtigte dabei, die
Fernsehnutzung ohne Zahlung eines Entgeltes und ohne Zustimmung des
Nachbars zu erlangen. Der Geschädigte rief aber die Polizei. Obwohl
dem Nachbar durch die Tat kein finanzieller Schaden entstand,
erstattete er Strafanzeige.
Nach Ansicht des Richters hat der Angeklagte durch diese Handlung
gegen das Abhörverbot nach § 89 des Telekommunikationsgesetzes (TKG)
verstoßen und sich somit gemäß § 148 TKG strafbar gemacht. Ein
Fernseher sei eine "elektrische Sende- und Empfangseinrichtung" und
damit eine Funkanlage im Sinne des TKG, denn er sendet
elektromagnetische Wellen im Bereich des sichtbaren Spektrums aus.
Der Begriff "Nachrichten" umfasse auch die Tagesschau. Diese nicht
für ihn bestimmte Nachricht habe der Angeklagte "abgehört", in dem er
besagte elektromagnetische Wellen auf seine Netzhaut habe einwirken
lassen.
In einer ersten Stellungnahme begrüsste die GEZ das Urteil.
Heise-Forum
Ansonsten sieht man mal wieder, wozu mangeldes Verständnis der Technik führen kann. Eigentlich ist es doch ein Unding, dass ein Richter über etwas entscheiden darf, worüber er nicht ausreichend Fachwissen hat...