Genauso, wie Minderjährige eine Süßigkeit am Kiosk oder eine Bluse im Klamottenladen kaufen können, können Minderjährige auch per Call by Call oder Internet by Call Verträge für die jeweilige Verbindung abschließen.
Erst dann, wenn der Bereich des üblicherweise zur Verfügung stehenden Geldes überschritten wird, greift der Taschengeldparagraph, und die Eltern müssen zustimmen. Erfolgt diese Zustimmung, wird aber der Minderjährige (und nicht die Eltern!) vollwertiger Vertragspartner mit allen Rechten und Pflichten. Ein typisches Beispiel hierfür sind Arbeitsverträge mit Schülern (für Aushilfsjobs, mehr ist ja nicht zulässig) oder Ausbildungsverträge mit Abgängern von Haupt- und Realschule. Hier wird der Vertrag zwischen Betrieb und Minderjährigem geschlossen, und die Eltern müssen zusätzlich unterschreiben. Wirksam ist der Vertrag aber gegenüber dem Minderjährigen - er bekommt die Vergütung, und er muss auch die Arbeit leisten.