Vertragsrecht

Der Lieferungsverzug
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-Fälligkeit der Lieferung
-Verschulden des Verkäufers
-Mahnung durch den Käufer
(Wenn ich den Käufer hier mahne ist er sofort im Lieferungsverzug oder erst nach einer angemessenen Lieferungsfrist??)
(Wie lange muss ich warten bis ich weiss das der Liefer nicht liefern will?
(Muss ich in der Mahnung einen Liefertermin angeben?)

"Lieferungsverzug"
(Verzug liegt vor)




Was ist den wenn kein Liefertermin vereinbart ist?
Wann muss ich liefern laut BGB?

Beispiel: Ist der Liefertermin für die Lieferung nicht eindeutig festgelegt, so muss der Käufer den Verkäufer mahnen.


Ist den im BGB keine frist festgelegt?
z.B. der Verkäufer muss innerhalb 30 Tagen liefern wenn kein Liefertermin angegeben ist.

???


Grüsse

Mayer
 
Der Käufer kann hier nicht in den Lieferverzug kommen, da dieser nicht unter der Lieferpflicht steht, sondern der Verkäufer.
Oder meinst du das der Käufer seinen Pflichten nicht nachkommt (Zahlung, Annahme der Ware) ?
Im Lieferverzug gerät der Verkäufer erst, wenn er die Ware nicht termingerecht geliefert hat und dann noch gemahnt wurde. Bzw. erst nach der Mahnung (§286 I BGB) --> Aber nur wenn kein Liefertermin vereinbart wurde.

Wenn einer vereinbart wurde, so gerät er auch ohne Mahnung in Verzug (§ 286 II BGB)

Falls kein Liefertermin vereinbart wird, so muss der Verkäufer seine Pflicht sofort erfüllen: "Lieferung der Ware". Siehe dazu §271 BGB.

Bei der Mahnung sollte noch beachtet werden, das diese erst nach verstreichen des Liefertermins gestellt werden kann und dort aufgeführt werden muss das die Ware unbedingt benötigt wird.
Falls es sich hier um einen Fixhandelskauf zwischen Kaufleuten handelt, kann der Käufer sofort ohne Mahnung oder Nachfristsetzung vom Vertrag, zurücktreten, wenn der Liefertermin nicht eingehalten wurde. (§ 376 HGB)

So eine Frage die ich scheibar noch nicht richtig beantwortet habe war: "Muss ich in der Mahnung einen Liefertermin angeben?"
Wenn du damit den Liefertermin meinst, den du schon in deiner Bestellung angegeben hast, klar. Du musst ja den jetzigen Sachbestand erklären, denn es könnten ja auch Probleme beim Verstehen aufgetreten sein. Also wenn du z.B. so geschmiert hast bei den Liefertermin in der Bestellung und die Bearbeiter, die die Bestellung bekommen aus einem 2. Januar einen 9. Januar gemacht haben. Falls du aber meinst, das du eine neue Liferfrist bzw. einen neuen Liefertermin festlegen musst. So musst du nicht wirklich einen angeben (§ 271 BGB). Wäre aber trotzdem zu empfehlen eine Frist aufzusetzen, denn es würde so zeigen das du die Ware unbedingt benötigst.

Noch etwas am Rande. Du solltest natürlich immer beachten mit wem du es zu tun hast. Geschäftunmündige (Halb/Nicht), Nicht-Kaufleute dort sehen die Dinge manchmal etwas anders aus. So kannst du z.B. schlecht als Nicht-Kaufmann auf dein Recht pochen unbedingt am .. . .. . .. beliefert zu werden.
 
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