1. die anstoessigste Formulierung in meinen Augen ist die hier:
Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet
ab WANN bereite ich so etwas VOR?
wenn ich den Gedanken daran habe? dann muessten viele viele Millionen Menschen wegen Mord sitzen...
wenn ich mich an den Rechner setze und versuche eine Verbindung aufzubauen?
noja... wegen nem Ping nen Jahr Knast is nicht schlecht

ab X LOGIN-Versuchen? ... yeah. lasst uns alle einsperren die ihr PW vergessen haben
Wenn ich im System drin bin? dann bereite ich nix mehr vor...
Die Vorbereitung kann ab dem Scannen mit einem Portscanner beginnen. Und das ist IMHO Internet-Hintergrund-rauschen...
Desweiteren: wie sieht es denn mit social engineering aus? ist das auch eine "Form der Vorbereitung für eine Straftat nach 202a und b" ?
von der Intention aus, klar, aber wenn mir jemand sein Passwort verraet kann man mich dafür doch nicht strafbar machen....

ansonsten renn ich demnaechst durch die Altstadt rufe mein PW rum und lasse alle verhaften, die das hoeren
2. dein Beispiel ist super! nach der Aktuellen Gesetzeslage könnte ich versuchen dir nachzuweisen, dass du (was dein Posting ja eindeutig belegt) gewusst hast dass das was er von dir bekommen hat zum Bau eines Molotovcocktails reicht.
Das würde bedeuten, dass du dich
ab sofort bei der Vergabe von Benzin nem Handtuch un nem Bierkasten dich strafbar machen würdest, wenn derjenige damit tatsaechlich Mist baut. Du hast ja bewiesen, dass du weisst, was man damit machen kann. Deine Intention (--> Helfen) spielt in dem Gesetz keinerlei Rolle und könnte (so du einen netten Richter hast) lediglich beim Strafmaß mit beruecksichtigt werden (
muss aber nicht!). schuldig bist du dann aber trotzdem.