Wie heise.de berichtet, hat heute Vormittag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe ein wegweisendes Urteil im Bereich Internet-/IT-Recht gesprochen:
WLAN-Betreiber mit unzureichend gesichertem Netz können demnach, wenn über Ihren Anschluss Urheberrechtsverletzungen von Dritten begangen werden, als Störer nur noch auf Unterlassung abgemahnt werden (=100 Euro). Schadensersatz-Ansprüche können nun nicht mehr geltend gemacht werden.
Im verhandelten Fall wollte die Rechte-Inhaberin eines Musiktitels Schadensersatz von einem WLAN-Besitzer, welcher zu fraglicher Zeit das WLAN gar nicht benutzt haben KANN, da er nachweislich im Urlaub war.
Ein privater WLAN-Betreiber sei zwar grundlegend in der Pflicht, sein Netzwerk abzusichern, man könne ihm aber nicht zumuten, die Netzwerksicherheit fortlaufend dem aktuellen Stand der Technik anzupassen.
Endlich mal ein Urteil mit Augenmaß und Verstand!
WLAN-Betreiber mit unzureichend gesichertem Netz können demnach, wenn über Ihren Anschluss Urheberrechtsverletzungen von Dritten begangen werden, als Störer nur noch auf Unterlassung abgemahnt werden (=100 Euro). Schadensersatz-Ansprüche können nun nicht mehr geltend gemacht werden.
Im verhandelten Fall wollte die Rechte-Inhaberin eines Musiktitels Schadensersatz von einem WLAN-Besitzer, welcher zu fraglicher Zeit das WLAN gar nicht benutzt haben KANN, da er nachweislich im Urlaub war.
Ein privater WLAN-Betreiber sei zwar grundlegend in der Pflicht, sein Netzwerk abzusichern, man könne ihm aber nicht zumuten, die Netzwerksicherheit fortlaufend dem aktuellen Stand der Technik anzupassen.
Endlich mal ein Urteil mit Augenmaß und Verstand!