Bevor du mir hier unterstellst ich laber Unsinn nur um dich wichtig zu machen, bringe doch lieber ein klares Gegenargument bzw. einen Beweis und weise mich darauf das ich mich irre...
Urkundenfälschung (§ 267)
I. Tatbestand
1. objektiver Tatbestand
1.1. Herstellen einer unechten Urkunde (§ 267 I 1.Alt.)
a) Urkunde
Urkunde ist die Verkörperung einer verständlichen menschlichen Gedanken- erklärung, die geeignet und bestimmt ist, eine außer ihr selbst liegende Tatsache im Rechtsverkehr zu beweisen, und die ihren Aussteller erkennen läßt
aa) Verkörperung einer menschlichen Gedankenerklärung (Perpetuierung)
(1) Verkörperung
(a) also keine Augenscheinsobjekte
(b) keine technischen Aufzeichnungen
(aa) Ausnahme: wenn Persin Erklärung als eigene gelten lassen will (Kontoauszug)
(c) keine unausgefüllten Blankette und Formulare
(2) Verständlichkeit für die Beteiligten
(a) visuelle Wahrnehmbarkeit
(aa) keine Sprachmedien
(b) Abkürzungen (+)
(c) str.: Beweiszeichen im Zusammenhang mit Gegenstand
(aa) M.M.: nur regelrechte Schriftstücke
(bb) h.M.: Urkunde (+), da Verständlichkeit
(3) Art der Verkörperung
(a) gewisse Festigkeit
(b) keine flüchtigen Erklärungen
bb) zum Beweis geeignet und bestimmt (Beweisfunktion)
(1) objektiv: Beweiseignung
(a) Beeinhalten etwas Rechtserheblichen
(aa) nicht bei Unsinn
(bb) allein oder iVm anderen Beweismitteln
(b) nicht etwa Rechtswirksamkeit
(2) subjektiv: Beweisbestimmung
(a) nach außen getretender Wille
(b) kein zweckgerichtetes Handeln erforderlich
(aa) Absichtsurkunde (Beweiszweck bei Herstellung) (aaa) zB Deliktsurkunde
(bb) Zufallsurkunde (nachträgliche Beweisbestimmung)
(aaa) durch Aussteller
(bbb) durch Dritte
(cc) Änderung der Beweisfunktion
(dd) Verlorengehen der Beweisfunktion
cc) keine außerhalb ihr selbst liegende Tatsache
(1) Abgrenzung zum Kennzeichen (h.M.)
(a) Kennzeichen: reine Unterscheidungsfunktion
(b) durch körperliches Anheften
(2) M.M.: irrelevant, da undurchführbar
dd) Erkennbarkeit eines Ausstellers (Garantiefunktion)
(1) derjenige, der für die Erklärung einstehen will (Geistigkeitstheorie)
(2) wirkliche Existenz irrelevant
(3) Ausschluß der Ausstellererkennbarkeit
(a) nur mit Umständen außerhalb der Urkunde erkennbar
(b) bewußtes Nichtunterzeichnen
(c) offene Anonymität
(aa) Deckname
(bb) unleserliches Namenszeichen
(d) verdeckte Anonymität
(aa) bei Gebrauch eines Allerweltsnamens
(bb) aber nur, wenn offensichtlich, daß Aussteller geheim
ee) Sonderfälle
(1) zusammengesetzte Urkunde
(a) Gedankenerklärung mit Bezugsobjekt
(b) räumlich fest zu einer Gedankeneinheit verbunden
(2) Gesamturkunde
(a) Zusammenfassung mehrerer Urkunden zu einheitlichem Ganzen mit Verbindung von gewisser Festigkeit
(b) Einrichtung und Führung beruhend auf
(aa) Rechtsgeschäft oder Gebrauch
(bb) Gesetz
(c) Beweisführungsrecht aller Beteiligten
(d) erschöpfende Auskunft über Rechtsbeziehungen
b) Unechtheit dieser Urkunde
Unecht ist die Urkunde nicht von dem stammt, der als Aussteller erkennbar ist
aa) Aussteller (nach Geistigkeitstheorie)
(1) derjenige, der geistig zurechenbar hinter der Erklärung steht
(a) Schutz vor Unterschieben einer Erklärung
(b) kein Schutz vor
(aa) geistigem Diebstahl
(bb) schriflicher Lüge
(cc) graphologischer Echtheit der Unterschrift
(2) nicht der körperliche Hersteller
(3) Identifikation anch Namen
bb) Urkundenfälschung in mittelbarer Täterschaft
(1) Aussteller zwar körperlicher Hersteller
(2) aber: keine Zurechenbarkeit der Urkunde zum Hersteller
(3) Kriterium: Erklärungswille
(a) Täuschung über Beweiserheblichkeit § 267, 25 I 2Alt. (+)
(b) Täuschung über Inhalt: Erklärungswille gegeben
cc) keine Identitätsgleichheit Aussteller-Hersteller
(1) grundsätzlich Unechtheit
(a) eigenmächtiges Zeichnen im fremden Namen
(b) unzulässige fremdwirkung mit eigenem Namen
(2) Ausnahme: Zulässiges Handeln unter fremdem Namen, wenn
(a) rechtliche Vertretung (Vollmacht, Vertretungsmacht)
(b) Wille des Herstellers zur Vertretung und
(c) tatsächliche Wille im Tatzeitpunkt
c) Herstellen
jede zurechenbare Verursachung der Existenz der unechten Urkunde
aa) auch die Blankettfälschung
bb) nachträgliche Genehmigung irrelevant
1.2. Verfälschen einer echten Urkunde (§ 267 I 2. Alt.)
a) Vorliegen einer zunächst echten Urkunde
aa) einfache Abschriften: keine Urkunden (keine Verantwortung f. Wiedergabe)
(1) nicht für Vervielfältigungen, die gerade dadurch Sinn haben
(2) nicht für beglaubigte Abschrift (zusammengesetzte Urkunde)
bb) str. sind Fotokopien
(1) grundsätzlich keine Garntie der Richtigkeit, sondern nur bildliche Darstellung (keine Garantiefunktion)
(2) Ausnahme: wenn Reproduktion Anschein einer Originalurkunde erweckt und Täter sie als solche ausgeben will
b) Verfälschung
Verfälschen ist jedes nachträgliche Verändern des Inhalts einer echten Urkunde, wenn der Eindruck entsteht, gerade die verfälschte Form sei die Erklärung
aa) Erfordernis der Dauerhaftigkeit und Festigkeit
bb) Offensichtlichkeit der Fälschung nicht entscheidend
cc) Verfälschen durch den Aussteller selbst
(1) M.M.: Verfälschen nur Spezialfall der Herstellung
(a) aber dann: keine Identitätstäuschung
(b) alao: keine Urkundenfälschung
(2) h.M.:Verfälschung bei Verlust der Abänerungsbefugnis
(a) Eintritt in Rechtsverkehr
(b) Dritter Anspruch auf unveränderten Bestand
1.3. Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde (§ 267 I 3. Alt.)
a) Tatmittel
ist eine unechte oder verfälschte Urkund gem. § 267 I 1. oder 2. Alt.
b) Gebrauchen des Tatmittels
Gebraucht heißt, demjenigen wahrnehmbar zugänglich gemacht, der durch sei getäuscht werden soll
aa) bei Mittelspersonen
(1) gutgläubig: im Zeitpunkt des Übergangs an Bote
(2) bösgläubig: erst bei Übergabe an zu Täuschenden
bb) Vollendung, wenn in Machtbereich des Getäuschten gelangt
cc) Verhältnis von Herstellungs- und Gebrauchsmodalität
(1) Täter bestimmte Vorstellungen beim Herstellen: einheitliches Delikt
(2) mehrere Akte geplant: Fortsetzungstat
(3) keine Vorstellungen: Tatmehrheit
2. subjektiver Tatbestand
2.1. Vorsatz
2.2. Täuschungswille im Rechtsverkehr
a) Täuschungswille
aa) Täuschung über die Echtheit der Urkunde
bb) um ein rechtserhebliches Verhalten zu erreichen
(1) str.. Vorsatzform
(a) h.M.: dolus directus I oder II: Täuschung erkennen
(b) M.M.: dolusdirectus I: gerade Absicht
(2) keine Täuschungen im rein gesellschaftlichen Bereich
b) Vorsatzform
II. Konkurrenzen
1. Verhältnis zur Urkundenunterdrückung
Urkundenuntzerdrückung gem. § 274 I tritt zurück,wenn nur Durchgangsstadium zum Herstellen oder Verfälschen einer Urkunde >(wichtig bei zusammengesetzten Urkunden)
B. Urkundenunterdrückung (§ 274)
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
1.1 Urkunde oder technische Aufzeichnung
außerdem Schutz von Grenzsteinen und beweiserheblichen iSd § 202a II
1.2. nicht ausschließlich dem Täter gehörend
a) keine Abstellung auf Eigentumsverhältnisses
b) stattdessen: Beweisberechtigung
(1) täter kann auch Eigentümer sein
1.3. Vernichtung, Beschädigung oder Unterdrückung
a) Vernichten
Völlige Beseitigung des inhalts
b) Beschädigen
Wert als Beweismittel beeinträchtigt
c) Unterdrücken
aa)Hindern des Berechtigten an der Benutzung
bb) str., wenn beabsichtigte Zueignung
(1) M.M.: Zueignung schließt Unterdrücken aus
(2) h.M.: Zueignung umfaßt Unterdrücken: dadurch Schädigung
2. Subjektiver Tatbestand
2.1. Vorsatz
Eventualvorsatz
2.2. Nachteilszufügungsabsicht
a) Nachteil
jede Beeinträchtigung fremder rechte
aa) nicht notwendigerweise vermögensrechtlich
bb) nicht Bußgeldansprüche
cc) Nachteil muß auf Vorenthalten des Beweises beruhen
(1) nicht zB in Folge mißbräuchlicher Verwendung
b) Absicht
dolus directus unter Ausschluß des Eventualvorsatzes