Personalausweisnummern Generator????

hi
gibt es sowas wie einen Personalausweißnimmern Generator????
und wo gibts sowas???
 
was willst du denn damit machen???? ?( ?( ?( ?( ?( ?( ?( ?( ?(
 
Wahrscheinlich will er sich zensierte Spiele, oder Pornos reinziehen. 8o
Such mal schön, alle die ich bisher gefunden habe funzen nicht(zumindest was die damit generierten nummern angeht).
 
RE: Personalausweißnimmern Generator????

Original von ozzi
hi
gibt es sowas wie einen Personalausweißnimmern Generator????
und wo gibts sowas???

Selber coden macht schlau:


<algorithm start>

731731731 731731 731731
********* ****** ******
wwwwNNNNNaD<<yyMMddb<YYmmDDc<<<<<<d
||||||||||| ||||||| ||||||| |
||||||||||| ||||||| ||||||| -\__ Pruefsumme ALLER Ziffern
||||||||||| ||||||| |||||||
||||||||||| ||||||| ||||||-\__ Pruefsumme Ablaufdatum
||||||||||| ||||||| ||||--\__ Ablaufdatum Tag
||||||||||| ||||||| ||--\__ Ablaufdatum Monat
||||||||||| ||||||| --\__ Ablaufdatum Jahr
||||||||||| |||||||
||||||||||| ||||||-\__ Pruefsumme Geb.-Datum
||||||||||| ||||--\__ Geb.-Tag
||||||||||| ||--\__ Geb.-Monat
||||||||||| --\__ Geb.-Jahr
|||||||||||
|||||||||| \__ Staatszugehoerigkeit D = Deutsch ?
||||||||| \__ Pruefsumme fuer wwwwNNNNN
||||-----\__ laufende Zaehlnummer
----_ Erstwohnsitz Kennzahl

Kennzahl


Berechnung der Pruefsummen a b c:
=================================

1) Die erste Ziffer wird mit 7 multipliziert,
die zweite Ziffer wird mit 3 multipliziert,
die dritte Ziffer wird mit 1 multipliziert,
und so weiter (die vierte wieder mit 7, die fuenfte mit 3 ...)

2) Die so erhaltenen Zahlen werden alle zu einer Summe aufaddiert.

3) Die Pruefsumme ist die Einerstelle der Summe (also Summe modulo 10).


Berechnung der Pruefsumme d:
============================

7317317317 3173173 1731731
wwwwNNNNNaD<<yyMMddb<YYmmDDc<<<<<<d

das Verfahren ist das gleiche, nur dass jetzt die Pruefsummen aus
Teil 1 mit einbezogen werden. Dadurch verschieben sich die Multiplikatoren
natürlich entsprechend.

<algorithm end>


Auszuege aus dem Orginaldokument:
http://365-24-7.net/perso/icao-9303-1.html

Ein bischen politisch/sozialer Hintergrund:
http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/te/13075/1.html
http://www.heise.de/newsticker/data/wst-13.05.02-002/
http://heise.de/newsticker/data/psz-23.11.02-000/
 
Original von ozzi
ja ne des is für den 3d chat unter http://www.moove.de/

Du bist dir aber wirklich das dies die richtige Loesung ist?

Also spaetestens nachdem zu eben gezeigt bekommen hast wie leicht sich dieser "Schutz" aushebeln laesst, solltest du darueber nachdenken was du da eigentlich tust. Es sei auch nochmal explizit darauf verwiesen das dies nicht ausreichend ist um 'jugendgefaehrdende' Dinge (im Sinn des deutschen Recht) abzusichern.

aber was soll eine Erstwohnsitz Kennzahl

Ist soweit mir bekannt als Kennnummer des LEA am Erstwohnsitz zu verstehen. (Zweitwohnsitz das selbe). Du kannst passiv nicht mehr machen als zu gucken ob die Pruefsumme am Ende okay ist. (Im Zweifelsfalle nochmal selbst ein bischen googlen)

,laufende Zaehlnummer sein?

Wie der Name schon sagt, eine laufende Nummer.

und was sollen diese ablaufdaten sein?

Das Datum, an dem der Ausweis verfaellt.
 
Falls es jemanden interessiert, der Musterausweiss von Erika Mustermann hat eine gültige Nummer. Ich hab auch erst überlegt einen Generator für Personummern zu schreiben aber warum denn wenn Erika uns eine gültige Nummer gibt :D.

Achja die Nummer ist:

1220001518D<<6408125<1110078<<<<<<<0
 
und da ich etwas Grips besitze hab ich mir auch irgendwann mal (hab mir vorher die Funktionsweise der Prüfsummen angesehen) auch ne Personalausweisnummer generiert :)) & siehe da, auf einmal konnte ich auf okaysoft.de in den ab 18 Bereich eintreten :]
 
man seid ihr langweilig, ich bin zwar 18, hab mir aber mal aus spass ne perso nummer selber ausgerechnet (nach der bin ich 100 jahre alt) und die flupt wunderbar ;)

dabei lernt man dann wenigstens noch etwas kopfrechnen.. :D
 
Heftig....

...wie ihr hier umgeht.

Ihr verletzt nicht nur das Jugendschutzgesetz,

ihr macht auch noch URKUNDENFÄLSCHUNG! Gehts noch?

Solange ihr so einen Scheiß macht solltet ihr nie einen Personalausweis bekommen....
 
Bevor du mir hier unterstellst ich laber Unsinn nur um dich wichtig zu machen, bringe doch lieber ein klares Gegenargument bzw. einen Beweis und weise mich darauf das ich mich irre...


Urkundenfälschung (§ 267)

I. Tatbestand

1. objektiver Tatbestand

1.1. Herstellen einer unechten Urkunde (§ 267 I 1.Alt.)

a) Urkunde

Urkunde ist die Verkörperung einer verständlichen menschlichen Gedanken- erklärung, die geeignet und bestimmt ist, eine außer ihr selbst liegende Tatsache im Rechtsverkehr zu beweisen, und die ihren Aussteller erkennen läßt

aa) Verkörperung einer menschlichen Gedankenerklärung (Perpetuierung)

(1) Verkörperung

(a) also keine Augenscheinsobjekte

(b) keine technischen Aufzeichnungen

(aa) Ausnahme: wenn Persin Erklärung als eigene gelten lassen will (Kontoauszug)

(c) keine unausgefüllten Blankette und Formulare

(2) Verständlichkeit für die Beteiligten

(a) visuelle Wahrnehmbarkeit

(aa) keine Sprachmedien

(b) Abkürzungen (+)

(c) str.: Beweiszeichen im Zusammenhang mit Gegenstand

(aa) M.M.: nur regelrechte Schriftstücke

(bb) h.M.: Urkunde (+), da Verständlichkeit

(3) Art der Verkörperung

(a) gewisse Festigkeit

(b) keine flüchtigen Erklärungen

bb) zum Beweis geeignet und bestimmt (Beweisfunktion)

(1) objektiv: Beweiseignung

(a) Beeinhalten etwas Rechtserheblichen

(aa) nicht bei Unsinn

(bb) allein oder iVm anderen Beweismitteln

(b) nicht etwa Rechtswirksamkeit

(2) subjektiv: Beweisbestimmung

(a) nach außen getretender Wille

(b) kein zweckgerichtetes Handeln erforderlich

(aa) Absichtsurkunde (Beweiszweck bei Herstellung) (aaa) zB Deliktsurkunde

(bb) Zufallsurkunde (nachträgliche Beweisbestimmung)

(aaa) durch Aussteller

(bbb) durch Dritte


(cc) Änderung der Beweisfunktion

(dd) Verlorengehen der Beweisfunktion

cc) keine außerhalb ihr selbst liegende Tatsache

(1) Abgrenzung zum Kennzeichen (h.M.)

(a) Kennzeichen: reine Unterscheidungsfunktion

(b) durch körperliches Anheften

(2) M.M.: irrelevant, da undurchführbar

dd) Erkennbarkeit eines Ausstellers (Garantiefunktion)

(1) derjenige, der für die Erklärung einstehen will (Geistigkeitstheorie)

(2) wirkliche Existenz irrelevant

(3) Ausschluß der Ausstellererkennbarkeit

(a) nur mit Umständen außerhalb der Urkunde erkennbar

(b) bewußtes Nichtunterzeichnen

(c) offene Anonymität

(aa) Deckname

(bb) unleserliches Namenszeichen

(d) verdeckte Anonymität

(aa) bei Gebrauch eines Allerweltsnamens

(bb) aber nur, wenn offensichtlich, daß Aussteller geheim

ee) Sonderfälle

(1) zusammengesetzte Urkunde

(a) Gedankenerklärung mit Bezugsobjekt

(b) räumlich fest zu einer Gedankeneinheit verbunden

(2) Gesamturkunde

(a) Zusammenfassung mehrerer Urkunden zu einheitlichem Ganzen mit Verbindung von gewisser Festigkeit

(b) Einrichtung und Führung beruhend auf

(aa) Rechtsgeschäft oder Gebrauch

(bb) Gesetz

(c) Beweisführungsrecht aller Beteiligten

(d) erschöpfende Auskunft über Rechtsbeziehungen


b) Unechtheit dieser Urkunde

Unecht ist die Urkunde nicht von dem stammt, der als Aussteller erkennbar ist

aa) Aussteller (nach Geistigkeitstheorie)

(1) derjenige, der geistig zurechenbar hinter der Erklärung steht

(a) Schutz vor Unterschieben einer Erklärung

(b) kein Schutz vor

(aa) geistigem Diebstahl

(bb) schriflicher Lüge

(cc) graphologischer Echtheit der Unterschrift

(2) nicht der körperliche Hersteller

(3) Identifikation anch Namen

bb) Urkundenfälschung in mittelbarer Täterschaft

(1) Aussteller zwar körperlicher Hersteller

(2) aber: keine Zurechenbarkeit der Urkunde zum Hersteller

(3) Kriterium: Erklärungswille

(a) Täuschung über Beweiserheblichkeit § 267, 25 I 2Alt. (+)

(b) Täuschung über Inhalt: Erklärungswille gegeben

cc) keine Identitätsgleichheit Aussteller-Hersteller

(1) grundsätzlich Unechtheit

(a) eigenmächtiges Zeichnen im fremden Namen

(b) unzulässige fremdwirkung mit eigenem Namen

(2) Ausnahme: Zulässiges Handeln unter fremdem Namen, wenn

(a) rechtliche Vertretung (Vollmacht, Vertretungsmacht)

(b) Wille des Herstellers zur Vertretung und

(c) tatsächliche Wille im Tatzeitpunkt

c) Herstellen

jede zurechenbare Verursachung der Existenz der unechten Urkunde

aa) auch die Blankettfälschung

bb) nachträgliche Genehmigung irrelevant



1.2. Verfälschen einer echten Urkunde (§ 267 I 2. Alt.)

a) Vorliegen einer zunächst echten Urkunde

aa) einfache Abschriften: keine Urkunden (keine Verantwortung f. Wiedergabe)

(1) nicht für Vervielfältigungen, die gerade dadurch Sinn haben

(2) nicht für beglaubigte Abschrift (zusammengesetzte Urkunde)

bb) str. sind Fotokopien

(1) grundsätzlich keine Garntie der Richtigkeit, sondern nur bildliche Darstellung (keine Garantiefunktion)

(2) Ausnahme: wenn Reproduktion Anschein einer Originalurkunde erweckt und Täter sie als solche ausgeben will

b) Verfälschung

Verfälschen ist jedes nachträgliche Verändern des Inhalts einer echten Urkunde, wenn der Eindruck entsteht, gerade die verfälschte Form sei die Erklärung

aa) Erfordernis der Dauerhaftigkeit und Festigkeit

bb) Offensichtlichkeit der Fälschung nicht entscheidend

cc) Verfälschen durch den Aussteller selbst

(1) M.M.: Verfälschen nur Spezialfall der Herstellung

(a) aber dann: keine Identitätstäuschung

(b) alao: keine Urkundenfälschung

(2) h.M.:Verfälschung bei Verlust der Abänerungsbefugnis

(a) Eintritt in Rechtsverkehr

(b) Dritter Anspruch auf unveränderten Bestand

1.3. Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde (§ 267 I 3. Alt.)

a) Tatmittel

ist eine unechte oder verfälschte Urkund gem. § 267 I 1. oder 2. Alt.

b) Gebrauchen des Tatmittels

Gebraucht heißt, demjenigen wahrnehmbar zugänglich gemacht, der durch sei getäuscht werden soll

aa) bei Mittelspersonen

(1) gutgläubig: im Zeitpunkt des Übergangs an Bote

(2) bösgläubig: erst bei Übergabe an zu Täuschenden

bb) Vollendung, wenn in Machtbereich des Getäuschten gelangt

cc) Verhältnis von Herstellungs- und Gebrauchsmodalität

(1) Täter bestimmte Vorstellungen beim Herstellen: einheitliches Delikt

(2) mehrere Akte geplant: Fortsetzungstat

(3) keine Vorstellungen: Tatmehrheit

2. subjektiver Tatbestand

2.1. Vorsatz

2.2. Täuschungswille im Rechtsverkehr

a) Täuschungswille

aa) Täuschung über die Echtheit der Urkunde

bb) um ein rechtserhebliches Verhalten zu erreichen

(1) str.. Vorsatzform

(a) h.M.: dolus directus I oder II: Täuschung erkennen

(b) M.M.: dolusdirectus I: gerade Absicht

(2) keine Täuschungen im rein gesellschaftlichen Bereich

b) Vorsatzform

II. Konkurrenzen

1. Verhältnis zur Urkundenunterdrückung

Urkundenuntzerdrückung gem. § 274 I tritt zurück,wenn nur Durchgangsstadium zum Herstellen oder Verfälschen einer Urkunde >(wichtig bei zusammengesetzten Urkunden)







B. Urkundenunterdrückung (§ 274)

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

1.1 Urkunde oder technische Aufzeichnung

außerdem Schutz von Grenzsteinen und beweiserheblichen iSd § 202a II

1.2. nicht ausschließlich dem Täter gehörend

a) keine Abstellung auf Eigentumsverhältnisses

b) stattdessen: Beweisberechtigung

(1) täter kann auch Eigentümer sein

1.3. Vernichtung, Beschädigung oder Unterdrückung


a) Vernichten

Völlige Beseitigung des inhalts

b) Beschädigen

Wert als Beweismittel beeinträchtigt

c) Unterdrücken

aa)Hindern des Berechtigten an der Benutzung

bb) str., wenn beabsichtigte Zueignung

(1) M.M.: Zueignung schließt Unterdrücken aus

(2) h.M.: Zueignung umfaßt Unterdrücken: dadurch Schädigung

2. Subjektiver Tatbestand

2.1. Vorsatz

Eventualvorsatz

2.2. Nachteilszufügungsabsicht

a) Nachteil

jede Beeinträchtigung fremder rechte

aa) nicht notwendigerweise vermögensrechtlich

bb) nicht Bußgeldansprüche

cc) Nachteil muß auf Vorenthalten des Beweises beruhen

(1) nicht zB in Folge mißbräuchlicher Verwendung

b) Absicht

dolus directus unter Ausschluß des Eventualvorsatzes
 
Der ist Jurist, du musst jetzt mit aller Kraft dagegenwirken, deshalb meinst du es wirkt nicht überzeugend nur weil ein paar Rechtschreibfehler drin sind, aber bitte, wer mit so kindischen Sachen kommt
 
Nee, der Teaser hat schon recht. Das ist Urkundenfälschung. Eine Urkunde ist nicht zwangsläufig ein Blatt Papier. Selbst wenn du beim Versandhaus aus Spass eine falsche Adresse angibst, ist das schon Urkundenfälschung.

Das Prinzip der Urkunde basiert auf Treu & Glaube. Selbst wenn du in der Kneipe den Bierzählzettel deiner Kellnerin manipulierst, begehst du Urkundenfälschung.

Wie oben schon steht : Eine Urkunde ist nur eine verkörperte Gedankenerklärung. Das kann ein Ausweis sein oder auch nur ein ausgefülltes Feld in einem Bestellformular. Solange wie diese Sachen im Rechtsverkehr eingesetzt werden, sind es Urkunden.
 
nagut, dann glaub ich das mal :D

Aber wie bereits zitiert steht in Teasers Posting, dass eine technische Aufzeichnung keine Verkörperung ist.
Oder wie ist das genauer festgelegt?
 
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