Prepaid falsche Daten angeben

Hi,

ist es eurer Meinung nach strafbar bei der Internet-Registrierung einer dieser SIM Karten von Billiganbietern a la Congstar/Blue/Simyo etc einen falschen Namen/Adresse/Telefon etc anzugeben?

Ich mein, wenn man vor hat damit Scheisse zu bauen, bekommen sie einen eh über Videoaufnahmen/IMEI/Triangulierung etc. Es geht mehr ums Prinzipielle.

In den AGB/Datenschutzerklärung konnte ich bei Congstar nichts dazu finden. Demnach ist es ja keine Urkundenfälschung oder? Ist es überhaupt eine Urkunde, so ein Vertrag?(vielleicht ist ja von euch einer Jurist oder so;)) Oder gibt es ein Gesetz, das einen zur wahrheitsgemässen Ausfüllung eines Vertrages zwingt, so dass es nicht erst in den AGB stehen muss?

Die Dinger kann man ja einfach so im Laden kaufen. Vor nicht allzu langer Zeit hatte ein c't Mitarbeiter SIM Karten von Aldi, Blue, Congstar etc auf seinen Hund angemeldet.
Gehen tut es also, fragt sich nur noch ob das auch legal ist
 
Prinzipiell ist das nicht strafbar, bietet aber einen Grund zur ausserordentlichen Kündigung des so zustande gekommenen Vertrags. Entsteht dabei allerdings ein finanzieller oder sonstwie gearteter Schaden, handelt es sich um Betrug, der wiederum strafbar ist. Die genauen Paragraphen hab ich jetzt allerdings nicht im Kopf. Müsste aber irgendwo im BGB stehen. Ein Anwalt für Vertragsrecht (ein Teilbereich des Zivilrechts) kann dir da sicherlich genaueres sagen.
 
zum betrug fehlt glaube ich noch die absicht die entstandenen kosten nicht zu bezahlen ... bei einem prepaid tarif ...
 
Ja, das geht immernoch, wenn auch nicht unbedingt mehr über Jamba-Abos, die für bei den meisten Anbietern mittlerweile gesperrt sind. 2-3 Euro Minus hab ich aber durchaus auch noch vor garnicht so langer Zeit mal auf meiner Prepaid gehabt. Daher muss das Prepaid hier garnicht so betont werden. Auch damit kann man in die Miese gehen. Hätte ich meinen Vertrag also unter Angabe falscher Personendaten abgeschlossen und nicht wieder Geld aufgeladen, hätte ich mich damit des Betrugs schuldig gemacht. Ob da nun die Absicht der Nicht-Zahlung hinter steht oder nicht spielt auch nur bedingt eine Rolle. Man ist für den Anbieter nicht unter der angegebenen Anschrift erreichbar oder ermittelbar und schon dadurch ist der Tatbestand des Betrugs gegeben, wenn diesem dadurch auch nur 1 Cent Schaden entstanden ist. Fraglich ist nur, ob bei so geringen Beträgen die Anbieter überhaupt entsprechend Anzeige erstatten würden. Sie wissen ja, dass sie da sehr abhängig von der "Laune" der Richter sind, da es in diesem Bereich eine recht große gesetzliche Grauzone gibt, die allerdings ein guter Anwalt durchaus zu nutzen weiss.
 
Finanzieller Schaden kann doch bei Prepaid(darum ging es hier ausschliesslich) also nur dadurch entstehen, dass du ins Minus kommst, oder(mir fällt nichts anderes ein...)? Wie wahrscheinlich ist das?

Und inwiefern nicht wieder aufladen. Sobald ich merke(und man bekommt bei Congstar ja auch SMS), dass mein Geld zuneige geht oder ich wohlmöglich schon im Minus bin, lade ich es einfach wieder auf.

Und da stimme ich bitmuncher zu, ich glaube nicht, dass Congstar aka Telekom einen Aufstand wegen einen paar Euro macht.

Hat denn Congstar/Telekom/überhaupt andere Firmen, so etwas wie Namen/Adresse/Telefon nachzuprüfen? Und woher sollten die Daten kommen? Steht ja nicht jeder im Telefonbuch, v.a. ja nicht, z.B. Kinder die bei ihren Eltern wohnen und ab 16 ja zum Abschluss eines Prepaid Tarifes berechtigt sind(keine Angst, ich bin älter als 16;))
 
"echte" prepaid tarife kann man nicht überziehen ... wenn das guthaben die 0 erreicht, ist schlichtweg schicht im schacht ...

leider bieten aber auch viele anbieter unter dem begriff "prepaid" etwas an, das gar kein echter prepaid tarif ist ... nur wenn alle möglicherweise entstehenden kosten per vorkasse abgerechnet werden sollte man von prepaid sprechen ...
 
Hat denn Congstar/Telekom/überhaupt andere Firmen, so etwas wie Namen/Adresse/Telefon nachzuprüfen?

Ja, dazu sind sie eigentlich verpflichtet. Denn afaik muss jeder Telefonanschluss bei der Bundesnetzagentur gemeldet werden. Abgeglichen wird das dann über das Einwohnermeldeamt? Jedenfalls konnte das damals, als ich mein VoIP angemeldet habe komplett automatisiert überprüft werden, ob meine Angaben (Name, Adresse etc.) stimmen.
 
Das ist dann ja nicht mehr mein Problem.
Wenn dann der Bundesnetzagentur gemeldet wird, dass meine Katze jetzt auch ein Handy besitzt(tut sie! ich hatte es satt, dass bei mir dauernd das Telefon besetzt ist-.-) dann ist das ja Congstar's Schuld und nicht meine oder?

Sie scheinen das ja trotzdem irgendeiner Bestimmung nicht zu tun, sonst hätte der c't Redakteur ja nicht geschafft.
 
Das war ja der große "Skandal" vor einiger Zeit...

btw steht in dem von dir erwähnten Artikel der entsprechende Paragraph...

§ 111 Daten für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden
(1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt und dabei
Rufnummern oder andere Anschlusskennungen vergibt oder Telekommunikationsanschlüsse für
von anderen vergebene Rufnummern oder andere Anschlusskennungen bereitstellt, hat für
die Auskunftsverfahren nach den §§ 112 und 113
1. die Rufnummern und anderen Anschlusskennungen,
2. den Namen und die Anschrift des Anschlussinhabers,
3. bei natürlichen Personen deren Geburtsdatum,
4. bei Festnetzanschlüssen auch die Anschrift des Anschlusses,
5. in Fällen, in denen neben einem Mobilfunkanschluss auch ein Mobilfunkendgerät
überlassen wird, die Gerätenummer dieses Gerätes sowie
6. das Datum des Vertragsbeginns
vor der Freischaltung zu erheben und unverzüglich zu speichern, auch soweit diese
Daten für betriebliche Zwecke nicht erforderlich sind; das Datum des Vertragsendes
ist bei Bekanntwerden ebenfalls zu speichern. Satz 1 gilt auch, soweit die Daten
nicht in Teilnehmerverzeichnisse (§ 104) eingetragen werden. Die Verpflichtung zur
unverzüglichen Speicherung nach Satz 1 gilt hinsichtlich der Daten nach Satz 1 Nr. 1
und 2 entsprechend für denjenigen, der geschäftsmäßig einen öffentlich zugänglichen
Dienst der elektronischen Post erbringt und dabei Daten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 erhebt,
wobei an die Stelle der Daten nach Satz 1 Nr. 1 die Kennungen der elektronischen Postfächer und an die Stelle des Anschlussinhabers nach Satz 1 Nr. 2 der Inhaber des
elektronischen Postfachs tritt. Wird dem Verpflichteten nach Satz 1 oder Satz 3 eine
Änderung bekannt, hat er die Daten unverzüglich zu berichtigen; in diesem Zusammenhang
hat der nach Satz 1 Verpflichtete bisher noch nicht erhobene Daten zu erheben und zu
speichern, sofern ihm eine Erhebung der Daten ohne besonderen Aufwand möglich ist. Für
das Auskunftsverfahren nach § 113 ist die Form der Datenspeicherung freigestellt.
(2) Bedient sich der Diensteanbieter nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 eines
Vertriebspartners, hat der Vertriebspartner die Daten nach Absatz 1 Satz 1 und
3 unter den dort genannten Voraussetzungen zu erheben und diese sowie die nach §
95 erhobenen Daten unverzüglich dem Diensteanbieter zu übermitteln; Absatz 1 Satz
2 gilt entsprechend. Satz 1 gilt auch für Daten über Änderungen, soweit sie dem
Vertriebspartner im Rahmen der üblichen Geschäftsabwicklung zur Kenntnis gelangen.
(3) Für Vertragsverhältnisse, die am Tage des Inkrafttretens dieser Vorschrift bereits
bestehen, müssen Daten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 außer in den Fällen des
Absatzes 1 Satz 4 nicht nachträglich erhoben werden.
(4) Die Daten sind mit Ablauf des auf die Beendigung des Vertragsverhältnisses
folgenden Kalenderjahres zu löschen.
(5) Eine Entschädigung für die Datenerhebung und -speicherung wird nicht gewährt.
 
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