Hi,
jaja, das Bay.ObLG...
die machen die besten Schenkelklopfer wie z.B. Das Bundesrasenmähergesetz oder das Leiterrecht
Auch das BGB hat es in sich
§ 166 BGB
(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertretes in Betracht.
(2)... Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.
Auch nicht schlecht:
§ 8 StPO
Vor der Leichenöffnung ist, wenn nicht besondere Hindernisse entgegenstehen, die Persönlichkeit des Verstorbenen, insbesondere durch Befragung von Personen, die den Verstorbenen gekannt haben, festzustellen. Ist ein Beschuldigter vorhanden, so ist ihm die Leiche zur Anerkennung vorzuzeigen.
Gruß
Elmar
jaja, das Bay.ObLG...
die machen die besten Schenkelklopfer wie z.B. Das Bundesrasenmähergesetz oder das Leiterrecht

Auch das BGB hat es in sich

§ 166 BGB
(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertretes in Betracht.
(2)... Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.
Auch nicht schlecht:
§ 8 StPO
Vor der Leichenöffnung ist, wenn nicht besondere Hindernisse entgegenstehen, die Persönlichkeit des Verstorbenen, insbesondere durch Befragung von Personen, die den Verstorbenen gekannt haben, festzustellen. Ist ein Beschuldigter vorhanden, so ist ihm die Leiche zur Anerkennung vorzuzeigen.
Gruß
Elmar